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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen oder mit Haft wird bestraft,
1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordne-
ten Ueberweisung zu einer Beschäftigung nicht
nachkommt oder sich ohne dringenden Grund
beharrlich weigert die ihm zugewiesene
Arbeit zu verrichten:
2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen
Arbeiter beschäftigt;
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft inner-
halb der festgesetzten Frist nicht erteilt oder bei
der Auskunftserteilung wissentlich unwahre
oder unvollständige Angaben macht.
„Beharrliche Weigerung“ ist nach Praxis der Gerichte
nicht ohne weiteres, wenn der Arbeiter die ihm zugewiesene
Arbeit einfach ablehnt. Dem Hilfsdienstpflichtigen müssen
die Folgen seines ablehnenden Verhaltens eindringlich vor-
gestellt werden, und nur wenn er trotzdem noch bei der
steelherung ohne triftigen Grund verharrt, macht er sich
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Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Bestimmungen; allgemeine Verord—
nungen bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag
aus seiner Mitte gewählten Ausschusses von fünfzehn
Mitgliedern.
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über
alle wichtigen Vorgänge auf dem Laufenden zu halten,
ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge
entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger Anordnun-
Len allgemeiner Art seine Meinungsäußerung einzuholen.