Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Vorrichtung  geblasen  wird,  sowie  mit  einer  kräftig  tönenden  Glocke.  Ein  Segelschiff
  muß  mit  einem  ähnlichen  Nebelhorn  und  mit  einer  ähnlichen  Glocke  ver—
sehen  sein.

Bei  Nebel,  dickem  Wetter  oder  Schneefall,  es  mag  Tag  oder  Nacht  sein,
müssen  die  in  diesem  Artikel  beschriebenen  Signale  folgendermaßen  angewendet
werden:

a)  Ein  Dampfschiff  in  Fahrt  muß  mit  seiner  Dampfpfeife  oder  einem
andern  Dampffsignalapparat  mindestens  alle  zwei  Minuten  einen  lang
gezogenen  Ton  geben.

b)  Ein  Segelschiff  in  Fahrt  muß  mit  seinem  Nebelhorn  mindestens  alle
zwei  Minuten,  wenn  es  mit  Steuerbord-Halsen  segelt,  Einen  Ton,
wenn  es  mit  Backbord-Halsen  segelt,  zwei  auf  einander  folgende  Töne,
und  wenn  es  mit  dem  Winde  achterlicher  als  dwars  segelt,  drei  auf
einander  folgende  Töne  geben.

c)  Dampfschiffe  und  Segelschiffe,  welche  nicht  in  Fahrt  sind,  müssen
mindestens  alle  zwei  Minuten  die  Glocke  läuten.

 

Mäßigung  der  Geschwindigkeit  bei  Nebel  etc.

Artikel  13.

Jedes  Schiff,  einerlei  ob  Segelschiff  oder  Dampfschiff,  muß  bei  Nebel,
dickem  Wetter  oder  Schneefall  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  fahren.

Vorschriften  über  das  Ausweichen  der  Schiffe.

Artikel  14.

Wenn  zwei  Segelschiffe  sich  einander  nähern,  so  daß  dadurch  Gefahr  des
Zusammenstoßens  entsteht,  so  muß  eins  von  ihnen  dem  anderen,  wie  nachstehend
angegeben,  aus  dem  Wege  gehen,  nämlich:

a)  Ein  Schiff  mit  raumem  Winde  muß  einem  beim  Winde  segelnden

Schiffe  aus  dem  Wege  gehen.

b)  Ein  Schiff,  welches  mit  Backbord-Halsen  beim  Winde  segelt,  muß
einem  Schiffe,  welches  mit  Steuerbord-Halsen  beim  Winde  segelt,  aus
dem  Wege  gehen.

c)  Wenn  beide  Schiffe  raumen  Wind  von  verschiedenen  Seiten  haben,  so
muß  dasjenige,  welches  den  Wind  von  Backbord  hat,  dem  anderen  aus
dem  Wege  gehen.

d)  Wenn  beide  Schiffe  raumen  Wind  von  derselben  Seite  haben,  so  muß
das  luvwärts  befindliche  Schiff  dem  leewärts  befindlichen  aus  dem
Wege  gehen.

e)  Ein  Schiff,  welches  vor  dem  Winde  segelt,  muß  dem  anderen  Schiffe
aus  dem  Wege  gehen.