Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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2.  Zoll=  und  Stener  wesen.

 

Die  Königlich  Sächsische  Zoll-  und  Steuerdirektion  in  Dresden  führt  von  jetzt  ab  die  Bezeichnung
„Generalzolldirektion"“  und  der  Zoll=  und  Steuerdirektor  die  Bezeichnung  „Präsident  der  Königlich
Sächsischen  Generalzolldirektion“.

Der  mit  der  Reichsaufsicht  über  das  Erbschaftssteuerwesen  für  den  Bereich  der  Hohenzollernschen
Lande,  des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogtums  Baden  und  Elaß-Lothringens  beauftragte
Königlich  Preußische  Geheime  Regierungsrat  Dr.  Wunsch  zu  Straßburg  i#/E.  ist  unter  Belassung  in
seinem  bisherigen  Dienstverhältnisse  der  Kaiserlichen  Direktion  der  Verkehrssteuern  zu  Straßburg  zugleich
  auch  zwecks  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern
bezuglich  der  Reichsstempelabgabe  von  Grundstücksübertragungen  in  Elsaß-Lothringen  beigeordnet
worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  14.  Oktober  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit
inländischen  Filzen  aus  Wolle  —  Tarifnummer  514  —,  die  bei  der  Firma
En  .  Sharp  &  Sons  in  Leeds  (England)  mit  Metalldruck  versehen  werden
ollen,
die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  14.  Oktober  1909  beschlossen:
Gemäß  §5  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  baumwollene  Gewebe  der  Tarifnummern  453  bis  455,  die  nach  Besticken
mit  Plattstichstickereien  mit  baumwollenen  Atzspitzen  versehen  sowie  gebleicht  und  ausgerüstet
  werden  sollen  —  Tarifnummern  464  oder  465  —,  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr
  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  14.  Oktober  1909  beschlossen:
daß  in  Nr.  30  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  unter  a  hinter
den  Eingangsworten  „sowohl  von  ausländischem  Roheisen“  die  Worte  „und  Brucheisen
(Alteisen,  Schrott)“  einzuschalten  sind.