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2. Zoll= und Stener wesen.
Die Königlich Sächsische Zoll- und Steuerdirektion in Dresden führt von jetzt ab die Bezeichnung
„Generalzolldirektion"“ und der Zoll= und Steuerdirektor die Bezeichnung „Präsident der Königlich
Sächsischen Generalzolldirektion“.
Der mit der Reichsaufsicht über das Erbschaftssteuerwesen für den Bereich der Hohenzollernschen
Lande, des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden und Elaß-Lothringens beauftragte
Königlich Preußische Geheime Regierungsrat Dr. Wunsch zu Straßburg i#/E. ist unter Belassung in
seinem bisherigen Dienstverhältnisse der Kaiserlichen Direktion der Verkehrssteuern zu Straßburg zugleich
auch zwecks Wahrnehmung der Geschäfte des Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern
bezuglich der Reichsstempelabgabe von Grundstücksübertragungen in Elsaß-Lothringen beigeordnet
worden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 1909 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit
inländischen Filzen aus Wolle — Tarifnummer 514 —, die bei der Firma
En . Sharp & Sons in Leeds (England) mit Metalldruck versehen werden
ollen,
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 1909 beschlossen:
Gemäß §5 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für ausländische baumwollene Gewebe der Tarifnummern 453 bis 455, die nach Besticken
mit Plattstichstickereien mit baumwollenen Atzspitzen versehen sowie gebleicht und ausgerüstet
werden sollen — Tarifnummern 464 oder 465 —, einen zollfreien Veredelungsverkehr
zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 1909 beschlossen:
daß in Nr. 30 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes unter a hinter
den Eingangsworten „sowohl von ausländischem Roheisen“ die Worte „und Brucheisen
(Alteisen, Schrott)“ einzuschalten sind.