Anhang
zur
Gesetz Sammlung
fuͤr die
Konigliche n P reußisich cn Sit. aaten.
No,. Haupt= Konvention "
zu
Vollziehung des, zwischen Ihro Koͤnigl. Majestaͤten von Preußen und von Sachsen
zu Wien am 184en Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu nähercx
Beslimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und.
Ausgleichungen. ·
D. Se. Majeßaͤt, der Konig von Preuslen, und Se. Majestat, der Koͤnig von Sachsen, in dem Arkikel 14.
tes Winer Feredenbertrages vom 18ten Mai 1815., dahin übereingekommen, Kommissarien zu ernennen,
1##n auf eme genaue und auss'ührliche Weise, die, in den 6ten bis 1ten und I6ten bis 20sten Ärtikeln, erwähnten
Gegens nde in Ordnung zu bringen; hicrnächst in dem Ark. 15. des gedachten Vertrags, Se. Majesiar,
der 3.aiser von Ocstreich, Ihre Vermittelung für alle, zwischen dem. Kdniglich -Preubischen und dem
Khulalich-Süsischen Hofe, in Folge der, durch den 2ten Ariikel fetgesetzten- Gebiets abtretungen, udthig
Keworernen Aucrinandersehzungen, angeboten, und beide hehe kontrahtrende Tbeile diese Vermiktelung sowohl
n Allgemeinen, als anch besonders für die Auseinandersehungen, bereitwilligst angenommen haben, mit
weschen die, in dem Zten und 14ten Arkikel erwähnten Kenmissontn beauftkast worden; so haben sich, in
Gemänheit dieser Bessunmungen, bald nach der Natisikurion des mehrgedachten Wiener Vertrags, die von
beiden tegierungen ernannten Friedensvollziehungs- und Ausgleichungs-K isni in Dresden vereintget,
und diese Verhandlungen, unter Mitwirkung des, von Sr. Majestät, dem Kuser von Ocflreich, dazu bestellten
Vermittclungs-Kommissarii, begonnen. # 3 4
« Obgleich nun solchergestalt, bis zum April des verganzenen Jahres, mehrere wichtige Gegenstände
durch gedachte betderserige! Kommissionen, und unter vorerwähnter Vermittelung, zur vollkommensten Zufriedenheit
der beiden hohen kontrahirenren Theile, erdrkert und abgeschlossen, auch andere, zu den nachmaligen
Vereinigungen, verbereitet werden; so schien es doch beiden Regierungen wünschenswerth, zu noch
mehrcrer Beschleunigung und Vereinfachung der Verhandlungen, Spczial-Bevollmächtigte zu ernennen, und
durch Dse die - enen Anstände zu beseitigen und den gänzlichem, Absehluh des Friedensvollziehungs-Geschäfts
zu bewirken. v " ·". -
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Nath,dermalmäaußerokscntkgchmGesanrkcuundbevollsnäkhti·.1tenMinisiekum«Ildniglich-Säcl)siscl)cn Hofe,
Johann Ludwig von Jordan, Ruter des rothen Adlerordens 26ter Klasse mit Eichenkaub, und des ciserneu
reuzes 2ter Klasse am weisen Bande; des Russt den t. Annenordens 1ster und des St. Wlakimirordens
Zter Klasse; Grehkreuz des Cwil-Verdienstordens zur Baierschen Krone und des Schwedischen Nordsiernordens;
Kommandcur des Oestreichischen Leopold= und des Dänischen Danebrbgordens; Nitter des Spanischen Ordens
Carls des dritten u. s. w.; und Se. Majestät, der König von Sachsen, Dero Gebeimen Rath und Kammerherrn,
auch austerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Koniglich-Prerßischen Hofe,
Hans August Fürchtegott von Globig, Komthur des Kdniglich -Sächsischen Civil-Verdienstordens, mit
unmittelbaren Aufträgen versehen, welche, nach Auswechselung ihrer, in guter und gehdriger Ferm befundenen
Vollmachten, über folgende Artikel übereingekemmen sind: 6 -
Art. I. Was zuvörderst die, in nurgedachtem Traktate Ark. 2. bezeichnete Grenzlinie der abgekeetenen
Distrilte und Gebicte bekrifft, so hat man sich, zu möglichster ##eseitigung der, bei deren vorläufigen
gemeinschaftlichen Vesichtigung und Aufnahme, über die Auslegung und Anwendung einiger Besummungen
dieses Traltats sich ergebenen Jweifel, sowohl Überhaupt, als m elbsicht der Zertheilung zusammengehbriger
Grundstücke unter verschicdene Landeshoheit, im nachstehender Ma vereiniget.
4) Von
Grenze.