Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Anhang

zur

Gesetz  Sammlung
fuͤr  die

Konigliche  n  P  reußisich  cn  Sit.  aaten.
No,.  Haupt=  Konvention  "

zu
Vollziehung  des,  zwischen  Ihro  Koͤnigl.  Majestaͤten  von  Preußen  und  von  Sachsen
zu  Wien  am  184en  Mai  1815.  abgeschlossenen  Friedens-Traktats  und  zu  nähercx
Beslimmung  der,  durch  diesen  Traktat  veranlaßten  Auseinandersetzungen  und.
Ausgleichungen.  ·

D.  Se.  Majeßaͤt,  der  Konig  von  Preuslen,  und  Se.  Majestat,  der  Koͤnig  von  Sachsen,  in  dem  Arkikel  14.
tes  Winer  Feredenbertrages  vom  18ten  Mai  1815.,  dahin  übereingekommen,  Kommissarien  zu  ernennen,
1##n  auf  eme  genaue  und  auss'ührliche  Weise,  die,  in  den  6ten  bis  1ten  und  I6ten  bis  20sten  Ärtikeln,  erwähnten
  Gegens  nde  in  Ordnung  zu  bringen;  hicrnächst  in  dem  Ark.  15.  des  gedachten  Vertrags,  Se.  Majesiar,
  der  3.aiser  von  Ocstreich,  Ihre  Vermittelung  für  alle,  zwischen  dem.  Kdniglich  -Preubischen  und  dem
Khulalich-Süsischen  Hofe,  in  Folge  der,  durch  den  2ten  Ariikel  fetgesetzten-  Gebiets  abtretungen,  udthig
Keworernen  Aucrinandersehzungen,  angeboten,  und  beide  hehe  kontrahtrende  Tbeile  diese  Vermiktelung  sowohl
n  Allgemeinen,  als  anch  besonders  für  die  Auseinandersehungen,  bereitwilligst  angenommen  haben,  mit
weschen  die,  in  dem  Zten  und  14ten  Arkikel  erwähnten  Kenmissontn  beauftkast  worden;  so  haben  sich,  in
Gemänheit  dieser  Bessunmungen,  bald  nach  der  Natisikurion  des  mehrgedachten  Wiener  Vertrags,  die  von
beiden  tegierungen  ernannten  Friedensvollziehungs-  und  Ausgleichungs-K  isni  in  Dresden  vereintget,
und  diese  Verhandlungen,  unter  Mitwirkung  des,  von  Sr.  Majestät,  dem  Kuser  von  Ocflreich,  dazu  bestellten
Vermittclungs-Kommissarii,  begonnen.  #  3  4
«  Obgleich  nun  solchergestalt,  bis  zum  April  des  verganzenen  Jahres,  mehrere  wichtige  Gegenstände
durch  gedachte  betderserige!  Kommissionen,  und  unter  vorerwähnter  Vermittelung,  zur  vollkommensten  Zufriedenheit
  der  beiden  hohen  kontrahirenren  Theile,  erdrkert  und  abgeschlossen,  auch  andere,  zu  den  nachmaligen
  Vereinigungen,  verbereitet  werden;  so  schien  es  doch  beiden  Regierungen  wünschenswerth,  zu  noch
mehrcrer  Beschleunigung  und  Vereinfachung  der  Verhandlungen,  Spczial-Bevollmächtigte  zu  ernennen,  und
durch  Dse  die  -  enen  Anstände  zu  beseitigen  und  den  gänzlichem,  Absehluh  des  Friedensvollziehungs-Geschäfts
  zu  bewirken.  v  "  ·".  -
sch  fJndd  riet-AbsichtbabcnSc.M«tjkstät,dchdiiigvotIPreußen,DerowitklichenGebein!en"Lrgat.-ouz««
Nath,dermalmäaußerokscntkgchmGesanrkcuundbevollsnäkhti·.1tenMinisiekum«Ildniglich-Säcl)siscl)cn  Hofe,
Johann  Ludwig  von  Jordan,  Ruter  des  rothen  Adlerordens  26ter  Klasse  mit  Eichenkaub,  und  des  ciserneu
reuzes  2ter  Klasse  am  weisen  Bande;  des  Russt  den  t.  Annenordens  1ster  und  des  St.  Wlakimirordens
Zter  Klasse;  Grehkreuz  des  Cwil-Verdienstordens  zur  Baierschen  Krone  und  des  Schwedischen  Nordsiernordens;
Kommandcur  des  Oestreichischen  Leopold=  und  des  Dänischen  Danebrbgordens;  Nitter  des  Spanischen  Ordens
Carls  des  dritten  u.  s.  w.;  und  Se.  Majestät,  der  König  von  Sachsen,  Dero  Gebeimen  Rath  und  Kammerherrn,
  auch  austerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  an  dem  Koniglich-Prerßischen  Hofe,
Hans  August  Fürchtegott  von  Globig,  Komthur  des  Kdniglich  -Sächsischen  Civil-Verdienstordens,  mit
unmittelbaren  Aufträgen  versehen,  welche,  nach  Auswechselung  ihrer,  in  guter  und  gehdriger  Ferm  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekemmen  sind:  6  -
Art.  I.  Was  zuvörderst  die,  in  nurgedachtem  Traktate  Ark.  2.  bezeichnete  Grenzlinie  der  abgekeetenen
  Distrilte  und  Gebicte  bekrifft,  so  hat  man  sich,  zu  möglichster  ##eseitigung  der,  bei  deren  vorläufigen

 

 

gemeinschaftlichen  Vesichtigung  und  Aufnahme,  über  die  Auslegung  und  Anwendung  einiger  Besummungen

dieses  Traltats  sich  ergebenen  Jweifel,  sowohl  Überhaupt,  als  m  elbsicht  der  Zertheilung  zusammengehbriger
Grundstücke  unter  verschicdene  Landeshoheit,  im  nachstehender  Ma  vereiniget.
4)  Von

Grenze.