Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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schaͤfte und ist verpflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn 
seine Erinnerungen kein Gehoͤr finden, ist er befugt, die ordnungsstoͤrenden Mit- 
glieder von der Versammlung einstweilen auszuschließen, jedoch hat er daruͤber 
sofort an den Oberpräsidenten der Provinz zur weitern Verfügung zu berichten. 
g. 17. 
Der Landrath ist verpflichtet, alljaͤhrlich wenigstens einen Kreistag an- 
zusetzen; außerdem ist er aber hierzu berechtigt,, so oft als er es den Bedürfnis- 
sen der Geschäfte für angemessen halt. 
E hat der ihm vorgesetzten Regierung von jedem Kreiskage Anzeige zu 
machen. 
* 18. 
Znsammen- 
berufung der 
Kreisstude. 
So lange Kommunal-Gegenstände fraherer Kreis-Verbände abzuwickeln Versamm- 
sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise oder der Theile verschiedener Kreise 
zu diesen Zwecken gestattet. Gegenstände, welche nur eine Klasse der Stände 
berreffen, können auf besondern Konventen dieser Stände verhandelt werden. 
In Gemöäßeit der zeitherigen Verfassung, bleibt die Zusammenberufung, 
nicht minder die Direktion dieser Versammlungen derjenigen Behörde, welche 
bisher diese Funktion ausgeübt hat, überlassen; sie werden aber, in sofern sie das 
gemeinschaftliche Interesse aller Stände umfassen, aus eben den Deputirten 
oder zum persönlichen Erscheinen Berechtigten der betreffenden Kreise oder Kreis- 
theile zusammengesetzt seyn, welche zum Erscheinen auf den Kreistagen be- 
fugt sind. 
. 19. 
« Die Staͤnde verhandeln auf den Kreistagen gemeinschaftlich. Die Be- 
schluͤsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als 
solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand ist, kann 
jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz führen. Bei gleichen Stimmen entschei- 
det die Stimme des Vorsitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfähig ist, die 
Stimme des dltesten Kreisdeputirten. Er hat der ihm vorgesetzten Regierung 
die Kreistagsbeschlüsse vorzulegen, welche zur Ausführung deren Zustimmung 
erfordern. 
g. 20. 
Findet ein ganzer Stand durch einen Kreistagsbeschluß in seinen In- 
teressen sich verletzt, so steht ihm mittelst Einreichung eines Separat-WVoti der 
Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit res- 
sortirt. Bei der Zusammenberufung der Kreisstände hat der Vorsitzende in der 
Kurrende die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Die Erscheinenden 
sind 
lung der Stän- 
de mehrerer 
Kreise oder 
Kreistheile. 
Beschlüässe. 
Sonderung.
	        
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