Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Gesetz-Sammlung
für  die  ·
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

s————-.  No.  12.  ——

 

 

[No.  1074.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ten  Juni  1827.,  über  die  Anwendung  des
K  4.  zu  b.  und  c.  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Mahl=  und
Schlachtsteuer  vom  Zosten  Mai  1820.  auf  die  Braumalzsteuer  und  übet
deren  Firation  bei  ländlichen  Grundbesitzern  in  Erweiterung  des  Zulasses  nach
A  g.  20.  des  Gesetzes  vom  8ten  Februar  1819.
uf  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums,  will  Ich  in
Ergaͤnzung  und  Erlaͤuterung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des  inlaͤndischen
Branntweins,  Branmalzes  2c.,  vom  8ten  Februar  1819.,  und  der  zu  diesem
Gesetze  gehörenden  Ordnung  vom  gleichen  Tage,  bestimmen,  daß  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  über  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer  vom  30sten  Mai  1820.
K.  4.  wonach-  «  ·
zu  b.  bei  der  Verwiegung  von  steuerpflichtigem  Korn  oder  Mahlwerk  fuͤr  den

Sack  nichts  abgerechnet  wird,  auch  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  das

Getreide  trocken  oder  angefeuchtet  sey,  und
zu  c.  dagegen  bei  der  Verwiegung  jeder  Getreidepost  ein  Uebergewicht  unter

tel  Zentner  nicht  berücksichtigt  wird,
in  gleichem  Maaße  auf  das  zur  Versteuerung  kommende  Braumalz  Anwendung
finden  soll.

Zugleich  will  Ich  den  Finanzminister  ermächtigen,  Absindungen  wegen
der  Braumalzsteuer  bei  ländlichen  Grundbesitzern  auch  in  weiterem  Umfange,
als  dies  nach  §.  20.  des  Gesetzes  vom  Zten  Februar  1819.  zulässig  seyn  würde,
namentlich  auch  bei  bezwecktem  Absatz  an  die,  dauernd  oder  zeitweise,  im  Lohne
des  Geperbtreibenden  stehenden  Tagelöhner  und  Dienstfamilien,  so  wie  zum
Debit  an  einzelne,  bestimmt  anzugebende  ländliche  Schankstätten,  unter  Feslsetzung
  der  erforderlichen  Konkrollvorschriften,  zu  gestatten.  Jeder  Absatz  an
andere,  als  die  im  Firationsvertrage  bezeichneten  Personen,  soll  in  einem  solchen
Falle  nach  Vorschrift  der  §0.  35.  und  76.  der  Ordnung  vom  81e#  Februar  1819.
geahndet  werden.  Ich  überlasse  dem  Staatsminislerium,  diese  Deklaration  durch
die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2ten  Juni  1827.  Z  Z
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  1321.  No.  12.  —  (No.  1074  —  107;.)  O  [No.  1075.)

 

(Ausgegeden  zu  Berlin  den  20st#en  Juli  1827.)