Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 1 — 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— No. 1. — 
  
(No. 1042.) Bertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge ven Mecklenburg-Schwerin, wegen 
Beikritts zum Preußischen indirekten Steuersystem mit den vom Preußischen 
Staate umschlossenen Großberzoglichen Landcstheilen. Vom 2ten De- 
zember 1826. 
D. die Grundsatze des durch das Königlich-Preußische Zoll= und Verbrauchs- 
Steuer-Gesetz vom 20sten Mai 1818. eingeführten Steuersyslems nicht wohl 
gestatten, zu Gunsien der in dem Umfange des Preußischen Staats eingeschlosse- 
nen souverainen Besitzungen anderer deutschen Bundessiaaten Ausnahmen von 
den an den dußeren Grenzen des Staats zu erhebenden Gefällen eintreten zu 
lassen; Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige 
Einkommen, welches Allerhöchst-Ihren Kassen in Folge meses besonderen Ver- 
hältnisses zufließt, den landesherrlichen Kassen gedachter Staaten für den Fall 
überweisen zu lassen, daß eine gemeinschaftliche, billige Uebereinkunft deshalb 
getroffen werden könnte; so haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Mecklenburg-Schwerin Sich zu einer solchen Uebereinkunft in Rücksicht Hochst- 
Ihrer vom Preußischen Staate umschlossenen Gebietstheile bereit erklärt, und 
es ist hierauf zwischen den Bevollmächtigten beider Theile, namlich: 
von Seiten Seiner Majeslät des Königs von Preußen, durch Allerhöchst- 
Ihren wirklichen Legationsrath Michaelis, und 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg- 
Schwerin, durch Höchsi-Ihren Kammerrath, Freiherrn von Meerheimb, 
nachstehender Vertrag verabredet, und unter Vorbehalt der beiderseitigen lan- 
desherrlichen Genehmigung, abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Die im Jahre 1799. zwischen den beiderseitigen Regierungen getroffene 
Uebereinkunft wegen Verhütung des Schleichhandels aus den eingeschlossenen 
Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Gebietstheilen, und Begünfligung 
derselben in Hinsicht gewisser aus dem Auslande zu beziehender Waaren, wird 
für völlig aufgehoben und erloschen erklärt. 
Jahrgang 192x. No. 1. — (Jo. 1012 — t0 1 ) A Ar- 
(Ausgegeben erlin den 10ten Jannar 1327.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.