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Gesetz Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 1. —
(No. 1042.) Bertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge ven Mecklenburg-Schwerin, wegen
Beikritts zum Preußischen indirekten Steuersystem mit den vom Preußischen
Staate umschlossenen Großberzoglichen Landcstheilen. Vom 2ten De-
zember 1826.
D. die Grundsatze des durch das Königlich-Preußische Zoll= und Verbrauchs-
Steuer-Gesetz vom 20sten Mai 1818. eingeführten Steuersyslems nicht wohl
gestatten, zu Gunsien der in dem Umfange des Preußischen Staats eingeschlosse-
nen souverainen Besitzungen anderer deutschen Bundessiaaten Ausnahmen von
den an den dußeren Grenzen des Staats zu erhebenden Gefällen eintreten zu
lassen; Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige
Einkommen, welches Allerhöchst-Ihren Kassen in Folge meses besonderen Ver-
hältnisses zufließt, den landesherrlichen Kassen gedachter Staaten für den Fall
überweisen zu lassen, daß eine gemeinschaftliche, billige Uebereinkunft deshalb
getroffen werden könnte; so haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Mecklenburg-Schwerin Sich zu einer solchen Uebereinkunft in Rücksicht Hochst-
Ihrer vom Preußischen Staate umschlossenen Gebietstheile bereit erklärt, und
es ist hierauf zwischen den Bevollmächtigten beider Theile, namlich:
von Seiten Seiner Majeslät des Königs von Preußen, durch Allerhöchst-
Ihren wirklichen Legationsrath Michaelis, und
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-
Schwerin, durch Höchsi-Ihren Kammerrath, Freiherrn von Meerheimb,
nachstehender Vertrag verabredet, und unter Vorbehalt der beiderseitigen lan-
desherrlichen Genehmigung, abgeschlossen worden.
Artikel 1.
Die im Jahre 1799. zwischen den beiderseitigen Regierungen getroffene
Uebereinkunft wegen Verhütung des Schleichhandels aus den eingeschlossenen
Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Gebietstheilen, und Begünfligung
derselben in Hinsicht gewisser aus dem Auslande zu beziehender Waaren, wird
für völlig aufgehoben und erloschen erklärt.
Jahrgang 192x. No. 1. — (Jo. 1012 — t0 1 ) A Ar-
(Ausgegeben erlin den 10ten Jannar 1327.)