Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr.  8111.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Osnabrück  nach  Quakenbrück.  Vom  23.  Januar  1873.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,  haben
Behufs  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Wilhelm  Jordan,
Murbechshren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Duddenausen,


Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Adolph  Scholz;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchstihren  Oberbaurath  Ernst  Buresch,

Allerhöchstihren  Ministerialrath  Günther  Jansen,
welche  vorbehaltlich  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung,  die  Oldenburgische  Staatsbahn,  welche  abzweigend  von  der
Station  Oldenburg  bis  zur  Landesgrenze  bei  Quakenbrück  ausgeführt  werden
soll,  für  Rechnung  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  über  Quakenbrück
  nach  Osnabrück  Behufs  Anschlusses  an  die  Seitens  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft  projektirte  Bahn  von  Hamm  nach  Osnabrück  fortzuführen
und  zu  betreiben.

Artikel  II.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  ist  bezüglich  des  Baues  und
Betriebes  dieser  Bahn  den  jetzigen  und  zukünftigen  Preußischen  Gesetzen  und
Verordnungen,  insbesondere  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom
3.  November  1838.  und  dem  Gesetze  vom  16.  März  1867.  über  die  Besteuerung
von  Eisenbahnen  unterworfen.

Insoweit  die  zur  Eisenbahnanlage  erforderliche  vorübergehende  oder  bleibende
  Abtretung  des  Grundes  und  Bodens,  sowie  die  dazu  etwa  nöthige  Aufhebung
  von  Gerechtsamen  im  Wege  gütlicher  Vereinbarungen  zwischen  der  Groß.
herzoglich  Oldenburgischen  Regierung  und  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,
wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  das  Enteignungsverfahren  eintreten
lassen,  welches  zur  Zeit  des  Baues  der  Bahn  bei  Anlegung  von  Staatseisenbahnen
  in  dem  Gebiete  des  ehemaligen  Königreichs  Hannover  zur  Anwendung

kommt.
Artikel  III.

Die  Landeshoheit  bleibt  hinsichtlich  der  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung  zu  bauenden  und  zu  betreibenden  Bahnstrecke  im  Königlich
Preußischen  Gebiete  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausdrücklich  vorbehal  gen,

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