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g. 24.
Allen jetzigen und künftigen Korporationsmitgliedern und Mäklern soll ein
Eremplar dieser, auf Kosten der Kaufmannschaft besonders abzudruckenden, Bör-
senordnung zugestellt werden. Außerdem wird und bleibt ein Exemplar derselben
an der Börse ausgehängt.
Wir bestätigen diese Börsenordnung in allen Punkten, und wollen, daß
darüber von Unseren Behörden und dem Handelsslande festgehalten werde.
Gegeben Berlin, den 17ten Marz 1832.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann. Mühler.
(No. 1353. 1354.) (No. 1354.)