Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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der traktatenmaͤßige Elbzoll an den Zollstellen der gedachten Staaten nicht erhoben 
werden. 
Ausgenommen sind jedoch Waaren, welche aus dem Packhofe in Roßlau 
nach dem Auslande ausgefuͤhrt werden sollen. Wie von diesen der Elbzoll, und zwar 
in dem vollen Satze, der Preußen für die ganze Strecke von Wittenberge bis Mühl- 
berg traktatenmäßig gebührt, Prenßischer Seits erhoben wird, so ist derselbe ferner 
auch traktatenmäßig an Anhalt-Bernburg zu entrichten. 
Art. 4. Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die Rekognitionsgebühr 
wird nur dann erhoben werden, wenn die Schiffe nicht innerhalb des Preußischen 
und Anhaltischen Gebiets verbleiben, sondern die Bestimmung haben, ihre Fahrt 
in das Ausland fortzusetzen. 
Art. 5. An die Stelle des Elbzolles und der Rekognitionsgebühr, wo 
beide nach vorstehenden Bestimmungen wegfallen, dürfen keine andere Belastungen 
treten. Doch versteht es sich von selbst, daß der Erhebung der tarifmäßigen 
Ein= und Ausgangs-Abgaben, welche Preußen, in Folge der besonderen Ver- 
träge mir Ihren Herzoglichen Durchlauchten von Anhalt-Bernburg, Anhalt- 
Körhen und Anhalt-Dessau zusteht, durch die gegenwäriige Uebereinkunft kein 
Eintrag geschehen soll. 
Art. 60. Wie mit Rücksicht auf die gegenscitige Aufhebung des Elbzolles, 
unker denselben Umständen, unter welchen dieser Zoll nicht entrichtet wird, im 
Verhältniß Preußens zu Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, auch auf der Saale 
Preußischer Seits statt aller bisherigen Abgaben nur die Schleusengefälle, welche 
zur Instandsetzung und Unterhaltung der Schleusen nach dem Tarife vom 
Züsten Dezember 1826. bestimmt sind, Anhalt-Köthenscher Seits aber das 
bisherige Seilgeld bei Nienburg, nur in einem vorläufig auf 4 gGr. von dem 
Schiffe, für welches die Senkung des Seils geschiehrt, festgesetzten Betrage, 
erhoben wird, so machen Sich Seine altestregierende Herzogliche Durchlaucht zu 
Anhalt gegen Preußen anheischig, vom üsten Juli d. J. ab, so lange der gegen- 
wärtige Beitrittsvertrag in Kraft bleibt, im Verhältniß zu Anhalt-Köthen und 
Anhalt-Dessau, bei gleicher Herabsetzung des Seilgeldes bei Nienburg auf 4 gGr., 
auch nur das Schleusengeld bei Bernburg und das Seilgeld bei Groß-Wirsch- 
leben in dem Betrage erheben zu lassen, wie beide zwischen Preußen und Anhalt- 
Bernburg in dem heute wegen Regulirung der Schiffahrts-Abgaben auf der 
Saale unterzeichneten Vertrage, normirt worden sind. 
Art. 7. Die etwa erforderlichen Maaßregeln zur Verhütung von Unter- 
schleifen sollen zwischen dem Königlich -Preutzischen Generaldirektor der Steuern, 
der Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen, imgleichen der Herzoglich-Anhalt-Köthen= 
schen und Anhalt-Dessauischen obersten Behörde, besonders verabredet werden. 
Art. 8. In Absicht der Dauer, der stillschweigenden Verlängerung und 
der Wiederaufhebung dieser Uebereinkunft, gelten die naͤmlichen Bestimmungen, 
(No. 1362.) welche
	        
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