— 147 —
der traktatenmaͤßige Elbzoll an den Zollstellen der gedachten Staaten nicht erhoben
werden.
Ausgenommen sind jedoch Waaren, welche aus dem Packhofe in Roßlau
nach dem Auslande ausgefuͤhrt werden sollen. Wie von diesen der Elbzoll, und zwar
in dem vollen Satze, der Preußen für die ganze Strecke von Wittenberge bis Mühl-
berg traktatenmäßig gebührt, Prenßischer Seits erhoben wird, so ist derselbe ferner
auch traktatenmäßig an Anhalt-Bernburg zu entrichten.
Art. 4. Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die Rekognitionsgebühr
wird nur dann erhoben werden, wenn die Schiffe nicht innerhalb des Preußischen
und Anhaltischen Gebiets verbleiben, sondern die Bestimmung haben, ihre Fahrt
in das Ausland fortzusetzen.
Art. 5. An die Stelle des Elbzolles und der Rekognitionsgebühr, wo
beide nach vorstehenden Bestimmungen wegfallen, dürfen keine andere Belastungen
treten. Doch versteht es sich von selbst, daß der Erhebung der tarifmäßigen
Ein= und Ausgangs-Abgaben, welche Preußen, in Folge der besonderen Ver-
träge mir Ihren Herzoglichen Durchlauchten von Anhalt-Bernburg, Anhalt-
Körhen und Anhalt-Dessau zusteht, durch die gegenwäriige Uebereinkunft kein
Eintrag geschehen soll.
Art. 60. Wie mit Rücksicht auf die gegenscitige Aufhebung des Elbzolles,
unker denselben Umständen, unter welchen dieser Zoll nicht entrichtet wird, im
Verhältniß Preußens zu Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, auch auf der Saale
Preußischer Seits statt aller bisherigen Abgaben nur die Schleusengefälle, welche
zur Instandsetzung und Unterhaltung der Schleusen nach dem Tarife vom
Züsten Dezember 1826. bestimmt sind, Anhalt-Köthenscher Seits aber das
bisherige Seilgeld bei Nienburg, nur in einem vorläufig auf 4 gGr. von dem
Schiffe, für welches die Senkung des Seils geschiehrt, festgesetzten Betrage,
erhoben wird, so machen Sich Seine altestregierende Herzogliche Durchlaucht zu
Anhalt gegen Preußen anheischig, vom üsten Juli d. J. ab, so lange der gegen-
wärtige Beitrittsvertrag in Kraft bleibt, im Verhältniß zu Anhalt-Köthen und
Anhalt-Dessau, bei gleicher Herabsetzung des Seilgeldes bei Nienburg auf 4 gGr.,
auch nur das Schleusengeld bei Bernburg und das Seilgeld bei Groß-Wirsch-
leben in dem Betrage erheben zu lassen, wie beide zwischen Preußen und Anhalt-
Bernburg in dem heute wegen Regulirung der Schiffahrts-Abgaben auf der
Saale unterzeichneten Vertrage, normirt worden sind.
Art. 7. Die etwa erforderlichen Maaßregeln zur Verhütung von Unter-
schleifen sollen zwischen dem Königlich -Preutzischen Generaldirektor der Steuern,
der Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen, imgleichen der Herzoglich-Anhalt-Köthen=
schen und Anhalt-Dessauischen obersten Behörde, besonders verabredet werden.
Art. 8. In Absicht der Dauer, der stillschweigenden Verlängerung und
der Wiederaufhebung dieser Uebereinkunft, gelten die naͤmlichen Bestimmungen,
(No. 1362.) welche