Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 181 — 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 16. 
  
(No. 1370.) Allerhächste Kabinetsorder vom Aten d. M., die, die Städte-Ordnung vom 
19ten November 1808. ergänzenden und erlduternden Bestimmungen 
betreffend. 
S 
Jch habe die mit Ihrem Berichte vom 26sten Mai c. Mir eingereichte Zusam- 
menstellung der nachträglichen Bestimmungen, durch welche die Städte-Ordnung 
vom 19ten November 1808. seit ihrer Bekanntmachung ergänzt und erläutert 
worden, genchmigt, auch diesen Bestimmungen, in soweit sie auf Verfügungen 
des Ministerii beruhen, Meine Bestätigung ertheilt, und autorisire Sie, die hiebei 
zurückfolgende Zusammenstiellung sammt gegenwärtiger Order durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. Ich billige übrigens, daß Sie die blos regle- 
mentarischen Verfügungen des Ministerül und solche, durch welche die Zweifel der 
Behörden über die Auslegung und Anwendung des Gesetzes in einzelnen Fällen 
beseitigt worden, nicht in die Zusammenstellung aufgenommen haben, da die 
Minisierien zum Erlasse solcher Verfügungen, welche das Gesetz nicht ändern, 
oder nicht eine gesetzliche Deklaration enhalten, ohne besondere Autorisation 
befugt sind. 
Berlin, den 4ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Minister des Innern und der Polizei Frh. v. Brenn. 
Jahrgang 1832. — (No. Dd 3 I-O 
(Ausgegeben zu Berlin den Zten August 1832.)
	        
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