Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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eingerichtet seyn werden), sind gehalten, nach jedem als zum Etappenbezirk 
gehbrig bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Großherzoglichen 
Etappenbehörde angewiesen wird; es sey denn, daß dieselben Artillerie-, Muni- 
tions= oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. — Diesen Trans- 
porten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche 
Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen. — 
In andere Ortschaften, als die obenerwähnten, dürfen die Truppen nicht gelegt 
werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in starken Echel- 
lons marschiren. — In solchen Fällen werden sich die mit der Dislokation beauf- 
tragten Königlich -Preußischen Offiziere mit den Großherzoglichen Etappenbehör- 
den über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
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An jedem Etappen-Orte wird eine Großherzoglich-Hessische Behörde aus 
dem betreffenden Landrathe oder einem sonstigen Civilbeamten beslehend, ernannt, 
welche die Einquartierungs -„ Verpflegungs = und Transport-Angelegenheiten, 
so wie die Etappen-Polizei, leiten und besorgen wird. 
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§. 6. 
Die Königlich-Preußischen Etappen-Inspektoren zu Mainz, Hersfeld und 
Wetzlar, und zwar ersterer in Hinsicht auf die Etappe Bingen, der zweite auf 
die Etappe Alsfeld, und letzterer in Hinsicht auf die übrigen Etappen, unterslützen 
die Großherzoglichen Elappenbehörden in der Weise, daß sie alle bei ihnen ange- 
brachtre Beschwerden gegen die durchmarschirenden Königlichen Truppen, auf der 
Stelle zu entscheiden, zu schlichten, oder sonst zu beseitigen, besonders beauftragt 
sind. — Es ist ferner ihres Amts, durch die geeignete Requisition und Einlei- 
tung bei den Großherzoglichen Landesbehörden dahin zu wirken, daß die König- 
lichen Truppen auf den Etappen nach den Bestimmungen dieser Konwention 
behandelt, und die Wege allenthalben in fahrbarem Stande erhalten werden. 
Artikel II. 
Instradirung der Truppen und Eintichtung der Marschrouten. 
Die Marschrouten fuͤr die — Preußischen Truppen koͤnnen allein 
von dem Königlich -Preußischen Kriegsministerimum und von dem Keniglichen 
Generalkommando in Sachsen zu Magdeburg, und am Niederrhein zu Coblenz, 
mit Gültigkeit ertheilt werden. Auf die von anderen Behörden gegebenen 
Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
g. 
In den von den oben erwaͤhnten Behänen auszustellenden Marschrouren 
ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, 
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel, 
genau
	        
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