Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Die  Bestimmung  wegen  Vergutigung  des  durch  Exzesse  der  durchmarschirenden
  Truppen  entstandenen  Schadens  wird  auch  auf  das  durch  die
Milikairfuhren  erweislich  zu  Grunde  gerichtete,  oder  nach  Beendigung  derselben
an  den  Folgen  der  Erhitzung  krepirte  oder  sonst  unbrauchbar  gewordene  Zugvieh
ausgedehnt,  jedoch  unter  der  Bedingung:  daß  durch  ein  von  dem  Ortsvorsteher
oder  von  zwei  Jeugen  der  Gemeinde  pflichtmäßig  ausgestelltes  schriftliches  Zeugniß
erwiesen  ist,  daß  dasselbe  ganz  gesund  gesteit  worden.

g.

Die  Königlich-Preußischen  —“)-  Offiziere  sowohl,  wie  die  Großherzoglich-Hessischen
  Etappenbehörden,  sind  angewiesen,  stets  mit  Eifer  und
Ernst  dahin  zu  trachten,  daß  zwischen  den  Bequartierten  und  den  Soldaten  ein
guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde,  und  daß  die  Einwohner  in  Beziehung
auf  ihre  deutschen  Brüder  willig  diejenigen  Lasten  tragen,  welche  der  Natur  der
Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billiges  Benehmen  von  beiden
Seiten  sehr  gemildert  werden  können.

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Die  Königlich-Preußischen  Truppen,  welche  auf  eine  der  genannten
Militairstraßen  instradirt  werden,  sollen  jedesmal  von  dem  Inhalte  dieser  Konvention,
  so  weit  es  nöchig  ist,  vollständig  unterrichtet,  und  zu  deren  Befolgung
angewiesen  werden,  so  wie  die  erforderlichen  Auszüge  aus  derselben  auf  allen
Etappen  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  und  affigirt  werden  sollen.

Artikel  VI.
Liquidation  der  zu  leistenden  Vergütungen.
K.  33.

Nach  Ablauf  jeden  Vierteljahres  wird  zwischen  dem  Königlich-Preußischen
Etappen-Inspektor  zu  Wetzlar  und  einem  Greßherzoglich-Hessischen  Kommissair
über  sämmtlich  geschehene  Leistungen  der  Rayons  von  Alsfeld,  Grünberg,  Gießen,
Friedberg  und  Bingen,  die  Liquidation  vorgenommen,  und  nach  deren  Abschluß
die  Zahlung  dafür  sogleich  geleistet.  Wenn  hierbei  Quittungen  vorkommen  sollten,
  denen  die  ordnungsmäßige  Form  fehlen  sollte;  so  soll  das  Fehlende  aus  den
pflichtmäßig  geführten  Etappenbüchern  der  Großherzoglichen  Etappenbehörden
ergänzt  werden.

Bei  groͤßeren  Truppenmérschen  behalt  sich  die  Großherzogliche  Regierung
die  Befugniß  vor,  in  kürzeren  als  den  angegebenen  Zeiträumen  zu  liquidiren.

Artikel  VII.
Allgemeine  Bestimmungen.
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Die  vorslehende  Etappen=  ——  tritt  mit  dem  1„len  Oktober  1828.
in  Kraft,  und  ist  bis  zum  uisten  Oktober  1837.  mit  dem  Vorbehalte  jedoch,  abge-(Na##d
  —4342.)  schlossen,