Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

Obliegenhel- 
ten der Kom- 
mission, 
lange die 
Krankbelt ent- 
fernt ist. 
Kreiskommission untergeordnet sind, gebildet werden, und zwar in den Städten 
durch die Orts-Verwaltungsbehörden, auf dem Lande durch die Landräthe. 
Die Vorsiände der Polizeiverwaltung gehören von selbst zu diesen Komissionen; 
auch gebühret selbigen in den Städten der Vorsitz. Ob in größeren Städten, 
mögen sie nun zu einem Kreise gehören oder nicht, außer der Orts-Sanitäts- 
Kommission, noch besondere Spezial= (Schutz= oder Revier-) Kommissionen zu 
bilden, hängt von der Orts-Verwaltungsbehörde ab. Diese Spezialkommissionen, 
zu deren jeder wenigstens ein Arzt oder Wundarzt, ein Polizei= oder Kommunal= 
Beamter und mehrere, von den Vertretern der Kommune zu erwählende Mit- 
glieder der Bürgerschaft, gehören müssen, sind der Ortskommission untergeordnet. 
Wo das Personal nicht zureicht, können dieselben Aerzte und Beamten gleich- 
zeitig bei mehreren Kommissionen angestellt werden. 
§. 3. Dem vorsichtigen und verständigen Ermessen der Verwaltungs- 
Behörden ist es nach F. 1. überlassen, den Zeilpunkt zu besiimmen, wann die 
vorbereitenden Einleitungen zu den für den Ausbruch der Cholera erforderlichen 
Anstalten an jedem Orte zu beginnen und zu diesem Zwecke die Sanitatskom- 
missionen in Wirksamkeit zu setzen sind, so wie sie auch bei größerer Annäherung 
der Gefahr zu bestimmen haben G. 4.), wann diese vorbereiteten Veranstaltungen 
immer in möglichst zu beschränkendem, die Verhältnisse des Orts berücksichti- 
gendem Maaße, in Thaligkeit gesetzt werden müssen. In der erstern Periode 
beschränkt sich die Wirksamkeit der Sanitärskommissionen hauptsächlich darauf: 
daß dieselben auf den Gesundheitszustand des Orts oder Bezirks, für welchen 
sie gebildet sind, im Allgemeinen wachen; 
alle Ursachen, welche die Empfänglichkeit für die Krankheit vermehren, wohin 
z. B. Unreinlichkeit in jeder Beziehung, Mangel an gerdumigen Woh- 
nungen, reiner Luft, gesunden Nahrungsmitteln und warmer Bekleidung 
gehört, möglichst entfernen; 
das Publikum über die Symptome der Krankheit und das bei deren Aus- 
bruch zu beobachtende Verfahren mit umsichtiger Schonung belehren; 
die für den Fall des Ausbruchs der Krankheit erforderlichen Heil= und Ver- 
pflegungsanstalten ermitteln und deren Einrichtung vorbereiten und 
die Polizeibehörden überhaupt in allen, die Verhürung des Ausbruchs und 
der Verbreitung der Krankheit betreffenden Angelegenheiten unterstützen. 
Da, wo die erforderlichen Vorbereitungen Kommunalmittel in Anspruch 
nehmen, haben die Sanitätskommissionen sich darüber mit der Kommunalbehörde 
zu vernehmen, und ihr die, nach den Lokalverhälrnissen zweckmaßigste Erledigung 
derselben, anheim zu geben; wenn diese Behörde sich aber hierbei säumig bezeigen 
sollte, unverzüglich der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen und Remedur 
nachzusuchen. .4
	        
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