— 73 —
des Predigeramts auswählt und dasselbe, nach gehaltener Probepredigt, vor der
ihm zu übertragenden Milicairgemeinde, und demnächst erfolgter Zustimmung
des betreffenden Militairbefehlshabers (beziehungsweise des Diovisionskomman=
deurs, des Gouverneurs, des Kommandanten 2c. 2c.), unter Einsendung der Prü-
fungs-Arbeiten, der Probepredigt und der Erklärung des Befehlshabers, dem
Ministerio der geistlichen Angelegenheiten zur Bestätigung vorschlägt.
Wird eine solche Militair-Predigerstelle durch Tod oder auf andere. Weise
erledigt, so hat der Militairbefehlshaber davon sofort dem Oberprediger des
Armeekorps und dieser dem Konsistorio, zur Veranlassung der Wiederbesetzung,
Anzeige zu machen.
§. 10. Während des Krieges modisizirt sich das im vorsiehenden §.
beslimmte Verfahren in Hinsicht der zu den mobilen Truppen gehörenden Divi-
sionspredigerstellen, dahin, daß die Anzeige von deren Erledigung, von Seiten
des nach F. Z. den Oberprediger bei dem Armeekorps im Felde vertretenden Divi-
sionspredigers, nicht dem Konsistorio, sondern allein dem Feldprobste gemacht
wird, der dann bei dem Ministerio der geisilichen Augelegenheiren die schleunige
Wiederbesetzung veranlaßt. Ueberhaupt darf während des Krieges die Ansiellung
der evangelischen und katholischen Militairgeisilichen bei den mobilen Truppen,
zu denen auch die dann bei den Milicairlazarethen #m Felde anzustellenden Geist-
lichen gehören, imgleichen ihre Abberufung oder Versetzung nicht anders, als
durch den Feldprobst bewirkt werden.
Diesem ist es auch gestattet, nach den jedesmaligen Bedürfnissen und nach
vorheriger Genehmigung des kommandirenden Generals der mobilen Armee, die
einstweilige Versetzung oder Detaschirung eines Militairgeisilichen zu einer andern
Division, zu einem andern Armeekorps oder zu einem Feldlazarethe zu verfügen.
Von Sciten des Chefs des Generalstabes der Armee ist daher der Feld-
probst sowohl von der Etablirung, Verlegung oder Aufhebung der Feldlazarethe,
als auch von den in der Zusammensetzung der Korps vorgehenden Veränderungen,
soweit diese auf die kirchlichen Verhältnisse der Truppentheile von Einfluß seyn
können, immer in Kenntniß zu setzen.
Tritt im Kriege der Fall ein, daß die Truppentheile einer Division, in Folge
der stattfindenden Märsche und Operationen, von einander getrennt werden, so
ist es der Bestimmung des Oioisionskommandeurs überlassen, ob einer der evan-
gelischen Divistonsprediger, und wenn ein katholischer Militairgeistlicher bei der
Division vorhanden ist, dieser den detaschirten Theil der Division begleiten soll.
Im letztern Falle hat jedoch der Divisionskommandeur, wenn diese Oetaschirung
von einiger Dauer ist, den als Oberprediger des Armeekorps fungirenden Divi-
sionsprediger, und dieser den Feldprobst davon zu benachrichtigen. Die Ansiel-
lung der Geisilichen bei den Feldlazarethen wird gleichfalls ausschließlich von
dem Feldprobste bei dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten veranlaßt, und
(No. 1347.) zu