Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 73 — 
des Predigeramts auswählt und dasselbe, nach gehaltener Probepredigt, vor der 
ihm zu übertragenden Milicairgemeinde, und demnächst erfolgter Zustimmung 
des betreffenden Militairbefehlshabers (beziehungsweise des Diovisionskomman= 
deurs, des Gouverneurs, des Kommandanten 2c. 2c.), unter Einsendung der Prü- 
fungs-Arbeiten, der Probepredigt und der Erklärung des Befehlshabers, dem 
Ministerio der geistlichen Angelegenheiten zur Bestätigung vorschlägt. 
Wird eine solche Militair-Predigerstelle durch Tod oder auf andere. Weise 
erledigt, so hat der Militairbefehlshaber davon sofort dem Oberprediger des 
Armeekorps und dieser dem Konsistorio, zur Veranlassung der Wiederbesetzung, 
Anzeige zu machen. 
§&#. 10. Während des Krieges modisizirt sich das im vorsiehenden §. 
beslimmte Verfahren in Hinsicht der zu den mobilen Truppen gehörenden Divi- 
sionspredigerstellen, dahin, daß die Anzeige von deren Erledigung, von Seiten 
des nach F. Z. den Oberprediger bei dem Armeekorps im Felde vertretenden Divi- 
sionspredigers, nicht dem Konsistorio, sondern allein dem Feldprobste gemacht 
wird, der dann bei dem Ministerio der geisilichen Augelegenheiren die schleunige 
Wiederbesetzung veranlaßt. Ueberhaupt darf während des Krieges die Ansiellung 
der evangelischen und katholischen Militairgeisilichen bei den mobilen Truppen, 
zu denen auch die dann bei den Milicairlazarethen #m Felde anzustellenden Geist- 
lichen gehören, imgleichen ihre Abberufung oder Versetzung nicht anders, als 
durch den Feldprobst bewirkt werden. 
Diesem ist es auch gestattet, nach den jedesmaligen Bedürfnissen und nach 
vorheriger Genehmigung des kommandirenden Generals der mobilen Armee, die 
einstweilige Versetzung oder Detaschirung eines Militairgeisilichen zu einer andern 
Division, zu einem andern Armeekorps oder zu einem Feldlazarethe zu verfügen. 
Von Sciten des Chefs des Generalstabes der Armee ist daher der Feld- 
probst sowohl von der Etablirung, Verlegung oder Aufhebung der Feldlazarethe, 
als auch von den in der Zusammensetzung der Korps vorgehenden Veränderungen, 
soweit diese auf die kirchlichen Verhältnisse der Truppentheile von Einfluß seyn 
können, immer in Kenntniß zu setzen. 
Tritt im Kriege der Fall ein, daß die Truppentheile einer Division, in Folge 
der stattfindenden Märsche und Operationen, von einander getrennt werden, so 
ist es der Bestimmung des Oioisionskommandeurs überlassen, ob einer der evan- 
gelischen Divistonsprediger, und wenn ein katholischer Militairgeistlicher bei der 
Division vorhanden ist, dieser den detaschirten Theil der Division begleiten soll. 
Im letztern Falle hat jedoch der Divisionskommandeur, wenn diese Oetaschirung 
von einiger Dauer ist, den als Oberprediger des Armeekorps fungirenden Divi- 
sionsprediger, und dieser den Feldprobst davon zu benachrichtigen. Die Ansiel- 
lung der Geisilichen bei den Feldlazarethen wird gleichfalls ausschließlich von 
dem Feldprobste bei dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten veranlaßt, und 
(No. 1347.) zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.