Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

77 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 9. ——1 
  
  
(Jr. 2#3.) Allerböchste Kabinetsorder vom 3. März 1843. wegen Ausführung des unterm 
20. Juli 1842. mic den Regierungen von Hannover, Kurhessen und 
Braunschweig abgeschlossenen Staatsvertrages, die Regulirung der Cen- 
tral-Schuldverhäl'enisse des vormaligen Königreichs Westphalen betreffend. 
N. Inhalt und in Folge der Kabinecksorder vom 31. Januar 1827. — Ge- 
setzsammlung pro 1827. Seite 13. — haben Meines in Gott ruhenden Herrn 
Vaters Majestät in billiger Berücksichtigung der sich auf das ehemalige König- 
reich Westphalen beziehenden Schuldforderungen den bei weitem größten Theil 
derselben, soweit solches ohne Mitwirkung der übrigen bei dem Westphälischen 
Schuldenwesen betheiligten Staaten thunlich war, und soweit diese Forderun- 
gen die Preußische Regierung angingen, aus diesseitigen Staatskassen berichrigen 
lassen. Wegen der nach der Bestimmung der Kabinetsorder vom 31. Ja- 
nuar 1827. sub D. a. No. 1. bis 3. zur Zeit von der Liquidation und Fest- 
setzung ausgeschlossenen Forderungen setze Ich mit Bezugnahme auf den unterm 
20. Juli v. J. mit den Regierungen von Hannover, Kurhessen und Braun- 
chweig abgeschlossenen Staatsvertrag, die Regulirung der Central-Angelegen- 
érn des vormaligen Königreichs Westphalen betreffend, hierdurch fest, daß: 
1) die Zinsrückstände derjenigen verbrieften, in Absicht des Kapitals be- 
reits in Preußische Staatsschuldscheine umgeschriebenen Forderungen, 
welche vor Errichtung des Königreichs Wesiphalen kontrahirt sind, so- 
weit dieselben die gegenwärtig Preußischen Gebietstheile angehen, mit- 
hin die Zinsrückstände von den Westphälischen Reichs-Obligationen 
Lil. EL. J. G. II. J. L. Al. und N., in dem von der Westphälischen 
Regierung reduzirten Becrage und nach der von Ihnen, dem Finanz= 
Minister, zu ertheilenden näheren Anweisung ausbezahlt, und 
wegen der Ansprüche an die Besitzungen des ehemaligen Deurschen und 
Johanniter-Ordens die nach dem Arrikel 20 des Staatsvertrages vom 
29. Juli v. J. getroffenen Verabredungen zur Ausführung gebracht 
werden sollen. Dagegen werden: 
die zur Abtragung von Kriegskoneributionen durch die Westyhdlischen 
Dekrete vom 19. Oktober 1808., 1. Dezember 1810. und 12. Juni 1812. 
nach Art einer Vermögenssteuer ausgeschriebenen Zwangsanleihen mit 
den dazu gehörigen Zinsenansprüchen weder ganz noch theilweise aner- 
kannt, sowie auch zur Befriedigung dieser Forderungen die Regierungen 
Jahrgang 1833. (Nr. 2333 — 233).) 14 von 
#12 
— 
(Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1843.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.