Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 1031 — 
tisationsplane mit mindestens zwei Prozent jährlich und den ersparten Zinsen der 
etilgten Obligationen vom 1. Januar 1872. ab binnen längstens 26 Jahren. 
er Kommune bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu ver- 
stärken oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu kündigen. Von diesem 
Kündigungsrechte soll indessen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Beginn 
der Emission kein Gebrauch gemacht werden. Den Inhabern der Obligationen 
steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen, sowie 
der außerdem etwa erfolgenden Kündigung, geSchei durch den Preußischen 
Staatsanzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potödam und 
durch zwei Berliner Zeitungen. 
Mit dem Tage, an welchem nach diesen Bekunntmachungen | unter Ein- 
baltung der geseßlichen Kündigungsfrist, das Kapital zurückzuzahlen ist, hört die 
erzinsung desselben auf. Gegen Auszahlung des Kapitals sind mit der Obli- 
gation auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern) für die fehlenden insccheine wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Der Kapitalbetrag der ausgeloosten Obligationen verfällt zu Gunsten der 
Stadt, wenn die Einlösung nicht binnen 30 Jahren nach dem Fülligkeitstermine 
erfolgt; die Zinsscheine verjähren mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach 
dem Jahre ihrer Fälligkeit; die Amortisation derselben ist unstatthaft. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die auf 
die Staatsschuldscheine Däug pabenen Vorschriften der Verordnung vom 
16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder 
vernichteter Staatspapiere Ih. 1. bis 12. mit nachstehenden Maaßgaben An- 
wendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrate zu Berlin gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte 
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen) gegen die Verfügungen des Magistrats 
findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Potsdam statt; 
b) das im &. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem 
Königlichen Stadtgerichte zu Berlin; 6 
) die in den I#. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgelooten Obligationen veröffentlicht werden; 
d) an Stelle der im §F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs- 
termine sollen vier, und an Seelle des im §. 8. erwähnten achten 
Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine aus- 
gegeben;) die ferneren Zinsscheine werden füf. 4 jährige Perioden ausgegeben 
werden. Die Ausgabe einer neuen Zinsschein= Serie erfolgt bei der Stadt- 
Hauptkasse zu Berlin gegen Ablieferung des der älteren Zinsschein-Serie bei- 
(Nr. 7252—7253.) 142“ ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.