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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 20—
(Nr. 7031.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Zinsgarantie des Staats für das An.
lagekapital einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call. Vom
II. März 1868.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
wrormnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
KS. 1.
Die der Rheinischen Eisenbahngesellschaft Behufs Uebernahme des Baues
und Betriebes einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call durch das
Gesetz vom 7. Juli 1866. (Gesetz-Samml. für 1866. S. 448.) bewilligte Zins-
garantie wird nach näherer Maaßgabe des beigedruckten, mit der aigease
Aenbahngeselschaft unterm 12./14. November 1867 abgeschlossenen Vertrages
auch auf denjenigen Betrag ausgedehnt, um welchen das in dem Gesetz vom
7. Juli 1866. vorgesehene anlagekapitol von 11 Millionen Thaler in Folge
der Mehrausgaben für den Grunderwerb und in Folge der Begebung der Aktien
Littr. B. unter dem Nominalwerthe sich zur Deckung der Kosten der Bahnanlage
unzureichend erweisen moöchte.
§S. 2.
Sobald die Baurechnung für die Call-Trierer Bahn abgeschlossen ist, wird
der nach Maaßgabe des F. 1. über die Summe von 11 Millionen Thaler zur
Fertigstellung der Bahn etwa erforderliche Betrag unter Mitwirkung eines Kom-
missars des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt
und durch landesherrliche Verordnung bekannt gemacht.
’
Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Jahrgang 1868. 7(Klll.) 34
Ur.
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1868.