Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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untersucht und entschieden, soweit nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens 
im §. 2. etwas Anderes vorgeschrieben ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Tbeile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schicbsericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten 
einen Schiedsrichter wählen und daß die Regierung den Obmann bestimmt, 
welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
. 9. 
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich 
zwischen Saat- und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, im 
September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde 
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nöthig hält, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
C. 10. 
Der Verband ist dem Ober-Aufsichtsrechte des Staates unterworfen. Die- 
ses Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landes-Polizeibehörde und in 
höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, und im Uebrigen in dem Umfange 
1rd znt den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden 
zustehen. 
K. 11.
	        
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