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untersucht und entschieden, soweit nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens
im §. 2. etwas Anderes vorgeschrieben ist.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Tbeile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach
Stimmenmehrheit.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil
trägt die Kosten.
Das Schicbsericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands-
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten
einen Schiedsrichter wählen und daß die Regierung den Obmann bestimmt,
welcher den Vorsitz führt.
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs-
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden.
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes,
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl
desselben durch die Regierung.
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden.
. 9.
Nach beendeter Ausführung des Meliorationsplanes findet alljährlich
zwischen Saat- und Erntezeit eine Hauptschau und, so oft es erforderlich ist, im
September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt.
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt
dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nöthig hält, zu.
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen
Anlagen geschehen soll.
C. 10.
Der Verband ist dem Ober-Aufsichtsrechte des Staates unterworfen. Die-
ses Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landes-Polizeibehörde und in
höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, und im Uebrigen in dem Umfange
1rd znt den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden
zustehen.
K. 11.