Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  657  —

Kein  Bevollmächtigter  darf  mehr  als  vierzig  fremde  Stimmen  führen.
Vertritt  er  jedoch  nur  einen  Aktionair,  und  hat  dieser  mehr  als  vierzig  Stimmen,
so  führt  der  Bevollmächtigte  alle  Stimmen  seines  Machtgebers.

.  32.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen  berechtigt,
  welche  spätestens  am  Tage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien  bei  der
Gesellschaftskasse  deponiren.

Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden
Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen  und  das  unter  der  Kontrole
des  dazu  bestimmten  Beamten  zu  führende  Verzeichniß  wird  von  einem  Mitgliede
des  Vorstandes  verifizirt.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
der  Nummern  seiner  Quittungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Epenplaren  übergeben,
von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit  dem
Siegel  der  Gesellschaft  unter  dem  Vermerk  der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit
der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies  Exeinplar  dient  als
Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf  Grund  deren  beim  Eintritte  in  dieselbe  dem
Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt  wird,  welche  mit
dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der
betreffenden  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaftskasse  vertreten  nur
amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  über  die  bei  ihnen
erfolgte  Deposition  der  Aktien.

F.  33.
Vertretung  der  Aktionaire.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Vollmachtsauftrag
  durch  schriftliche,  entweder  von  einem  Mitgliede  des  Vorstandes,
oder  von  einem  Beamten,  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen  berechtigt  ist,
beglaubigte  Vollmacht  nachgewiesen  ist.

Diese  Vollmacht  muß  spätestens  einen  Tag  vor  der  Versammlung  im
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitimation  des  Vollmachtausstellers
  auf  die  im  F.  32.  vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen;  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  der  Jahl  der  Aktionaire  vertreten  lassen.

Ein  Ehemann  bedarf  zur  Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen  Vollmacht.
  Juristische  Personen  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,
Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder
vertreten  werden,  ohne  daß  diese  Vertreter  Attionaire  zu  sein  brauchen.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7141.)  S  s.  34.