Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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seines  Stellvertreters,  anwesend  sind.  Wegen  des  ersten  Vorstandes  wird  auf
I.  55.  verwiesen.  An  Stelle  jedes  nach  F.  55.  jährlich  aus  ihm  ausscheidenden
Mitgliedes  wird  von  der  Generalversammlung  ein  neues  Vorstandsmitglied  auf
die  im  F.  45.  bestimmte  Amtsdauer  gewählt)  welches  nach  deren  Ablauf  von
selbst  ausscheidet  und  in  gleicher  Weise  durch  Wahl  ersetzt  wird.

S.  39.
Wahdlfähigkeit.

Jedes  Mitglied  des  Vorstandes  muß  im  Hesüt  von  zwanzig  Stammaktien
sein,  welche  für  die  Dauer  seines  Amtes  in  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.

Nicht  wählbar  sind:
1)  Beamte  der  Gesellschaft;

2)  minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben;

3)  Personen,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;
4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

§.  40.
Der  Vorsitzende.

Der  Vorstand  wählt  aus  seinen  in  Preußen  wohnhaften  Mitgliedern  all.
jährlich  einen  Vorsitzenden  (Direktor)  und  für  die  Fälle  vorübergehender  Verhinderung
  desselben  einen  Stellvertreter.

Scheidet  der  Vorsiyende  oder  dessen  Stellvertreter  im  Laufe  des  Jahres
aus,  so  findet  eine  Reuwahl  für  den  Rest  des  Jahres  statt.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte,  empfängt  und  öffnet  die  eingehenden
Schreiben,  beruft  die  Versammlungen  des  Vorstandes,  ladet  zu  denselben  die
Mitglieder  nach  Befinden  durch  schriftliche,  den  Gegenstand  der  Besprechung  andeutende
  Cirkulare  ein  und  leitet  in  der  Versammlung  selbst  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Verpflichtungen,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

.  41.
Versammlungen  und  Beschlösse.

Der  Vorstand  versammelt  sich  in  ordentlichen  Sitzungen,  deren  Anzahl
und  Zeit  jährlich  in  der  ersten  konstituirenden  Sitzung  für  das  laufende  Jahr
festgesetzt  wird,  außerdem  aber  in  außerordentlichen  Sitzungen  so  oft,  als  es  der
Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,  oder  zwei  Mitglieder  unter  Angabe  der
Gründe  es  verlangen.  Di

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