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ten Main-Seite, einschließlich der Mitbenutzung dieses Bahnhofes selbst, unter
gleich günstigen Bedingungen, als zur Zeit des Abschlusses gegenwärtigen Ver-
trages für den Betrieb auf der Eisenbahn von Offenbach nach Frankfurt a. M.
Geltung haben. Die Uebergabe der Großherzoglich Hessischen Strecke der Eisen-
bahn von Offenbach nach Frankfurt a. M. an die Königlich Preußische Regie-
rung soll zu gleicher Zeit mit der baaren Ablieferung vorbezeichneter Geldsumme
an die von der Großherzoglich Hessischen Regierung zu bezeichnende Kasse
erfolgen, jedoch von der Königlich Preußischen Regierung nicht früher bean-
sprucht werden können, als mit dem Beginne des Bahnbaues auf Großherzog-
lich Hessischem Gebiete zwischen Hanau und Offenbach (Art. 1.).
Artikel 4.
Souwohl die Feststellung des gesammten Bauprojekts für die den Gegen-
stand dieses Vertrages bildende Eisenbahn, als auch die Prüfung der anzuwen-
denden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen soll lediglich der Königlich
Preußischen Regierung zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung
und Genehmigung des Bauprojekts, soweit dies die Herstellung von Brücken,
Durchlässen, Flußkorrektionen, Wegeübergängen und Parallelwegen betrifft, nebst
der baupolizeilichen Prufung der Bahnhofsanlagen der Großherzoglich Hessischen
Regierung innerhalb Ihres Gebictes vorbehalten.
Sollte die Großherzoglich Hessische Regierung künftig in Folge eintreten-
den Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen
anordnen oder genehmigen, welche die projektirte Eisenbahn kreuzen, so kann die
Königlich Preußische Regierung hiergegen keine Einsprache erheben; es sollen aber
von der Großherzoglich Hessischen Regierung alle erforderlichen Maaßregeln ge-
troffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn
gestört werde, noch der Betriebsverwaltung ein anderer Aufwand daraus er-
wachse, als der für die Bewachung der neuen Uebergänge.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Zahl der Wege-
übergänge, welche die Eisenbahn in gleicher Ebene mit dem Bahngestänge kreu-
zen, auf die Meile Bahnlänge durchschnütuch höchstens neun betragen soll.
Artikel 5.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und
zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Die Spurweite der Bahngeleise soll vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen
Maaßes im Lichten der Schienen betragen, auch die Ausführung der Bah und
das gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung der von dem Vereine der
Deutschen Eisenbahnverwaltungen angenommenen einheitlichen Vorschriften für
den durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel
nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen
können.
Artikel 6.
Die Eisenbahnbrücke über den Main bei Hanau wird von der Königlich
(Mr. 7347.) Preu-