Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nicht  mehr  einholen  läßt,  bei  dem  Subhastationsrichter  an,  so  darf  von  diesem
das  Verfahren  nur  dann  bis  zur  Entscheidung  des  Prozeßrichters  ausgesetzt
werden,  wenn  der  Widerspruch  auf  Befriedigung  des  Gläubigers  gestützt,  von
dem  Subhastationsrichter  rechtlich  begründet  gefunden  und  demselben  in  seinen
thatsächlichen  Verhältnissen  durch  öffentliche  Urkunden  oder  solche  Privaturkunden
glaubhaft  gemacht  wird,  zu  deren  Anerkennung  oder  Diffitirung  der  Gläubiger
verpflichtet  ist.
S.  36.

Widerspricht  ein  Dritter  der  Fortsetzung  der  Subhastation  oder  dem  Zuschlage
  unter  Berufung  auf  ein  Recht,  welches  im  Falle  seines  Bestehens  den
Verkauf  überhaupt  oder  an  den  Meistbietenden  oder  unter  den  festgestellten
Bedingungen  unzulässig  machen  würde,  und  erhebt  er  diesen  Widerspruch  bei
dem  ubhastatiohnsrichse,  so  muß  dieser  das  weitere  Verfahren  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  des  zuständigen  Prozeßrichters  über  denselben  aussetzen,
wenn  er  den  Widerspruch  rechtlich  begründet  und  zugleich  die  demselben  zum
Grunde  liegenden  Thatsachen  glaubhaft  gemacht  findet.

Im  Falle  der  Aussetzung  hat  der  Subhastationsrichter  dem  Dritten  eine
nach  den  Verhältnissen  absume  ende  präklusivische  Frist  zu  bestimmen,  binnen
welcher  derselbe  zur  Vermeldung  der  Frrsschung  der  Subhastation  die  Anstellung
der  Klage  bei  dem  zuständigen  Gerichte  nachweisen  muß.

at  der  Dritte  seinen  Widerspruch  bei  dem  zuständigen  Prozeßrichter  im

Wege  der  Klage  geltend  gemacht,  so  muß  der  Subhastationsrichter  mit  dem

Verfahren  inne  halten,  wenn  er  von  dem  Prozeßrichter  bis  zum  Schlusse  des
Versteigerungstermins  darum  ersucht  wird.
F.  37.

Wird  in  den  Fällen  der  §#§.  35.  und  36.  das  Verfahren  fortgesetzt,  später
aber  der  Widerspruch  für  begrundet  erklärt,  so  hat  dies  auf  die  Wirksamkeit
des  Zuschlagsurtheils  (§.  40.)  keinen  Einfluß,  unbeschadet  des  Anspruchs  des
Widersprechenden  auf  die  Kaufgelder  und  unbeschadet  seines  Rechts,  geeigneten
Falls  auf  Schadenersatz  oder  wegen  unrechtmäßiger  Bereicherung  zu  klagen.

Wird  das  Verfahren  eingestellt  und  ein  neuer  Versteigerungstermin  innerhalb
  drei  Monate  nach  der  Einstellung  anberaumt,  so  sind  die  kürzeren  Fristen
des  H.  30.  einzuhalten.

*D*–Pr7

Das  Protokoll  muß  über  den  ganzen  Hergang  im  Termine  Auskunft
geben.  Insbesondere  sind  darin  die  Zeit,  zu  welcher  zum  Bieten  aufgefordert,
und  die,  zu  welcher  die  Versteigerun  geschlossen  wurde,  zu  verzeichnen.  Wenn
gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags  Widerspruch  erhgben  oder  wenn  es  streitig

lieben  ist,  für  welches  Gebot  oder  welchem  Bieter,  oder  unter  welchen
Pedingungen  der  Zuschlag  zu  ertheilen  sei,  hat  der  Richter  das  in  Betracht
kommende  Sach=  und  Rechtsverhältniß  nebst  den  Anträgen  und  Beweisantretungen
  der  Betheiligten  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Dassele=  i  nach  Schluß  der  Verhandlung  den  Betheiligten  vorgelesen
werden.  Einer  Vollziehung  desselben  durch  diese  bedarf  es  jedoch  nicht.
Jahegang  1869.  (Nr.  7352.)  57  d.  39.