Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Es  ist  anzugeben,  ob  die  Längen  durch  Messen  mit  Meßband,  mittels  Staffelmessung  oder
indirekt  auf  dem  Erdboden,  durch  Abschreiten  oder  etwa  durch  Schätzen  ermittelt  sind,
und  mit  welcher  Art  Kompaß  die  Richtungen  gemessen  sind  (Sprengerkompaß  ½“"  oder
gewöhnlicher  Handkompaß  in  5“  geteilt).  Diese  Angaben  sind  erforderlich,  damit  bei  der
späteren  genauen  Vermessung  Grenzpunkte,  die  etwa  verloren  gegangen  sind,  wieder  hergestellt
  werden  können,  oder  damit  geprüft  werden  kann,  ob  die  vorgefundenen  Grenzen
den  Angaben  der  Skizze  entsprechen.

b)  Die  Nordrichtung  ist  einzuzeichnen,  um  Verwechslungen  über  die  Lage  des  betreffenden

Grundstücks  vorzubeugen.

Damit  das  Grundstück  in  die  Besitzstandskarte  eingetragen  werden  kann,  ist  auf  die  im

Dienstgebrauche  befindlichen  Karten  1:1.000  000  bzw.  1:  300  000  Bezug  zu  nehmen;

dies  geschieht  am  zweckmäßigsten  durch  eine  kleine  Deckpause  der  betreffenden  Landeskarte

  mit  der  Eintragung  des  Grundstücks.  Bei  den  Bezirken,  in  denen  eine  genauere

Orientierung  des  Grundstücks  in  der  Karte  nicht  möglich  ist,  wäre  anzugeben,  z.  B.  „das

Grundstück  ist  etwa  einzutragen  auf  der  Karte  Sektion  F.  2  (Kalambo-Mündung)  unter

31°  45“  östl.  Greenwich  und  8°  45“  südl.  Breite  bei  dem  zweiten  M  des  großgedruckten

Landschaftsnamens  Mambwe  (siehe  L.  G.  II.  S.  233).  Erforderlich  ist  ferner  die  Angabe

von  topographischen  Einzelheiten  in  der  Skizze.  Als  solche  topographischen  Einzelheiten

kommen  in  Betracht  Flüsse,  Bachläufe,  Brücken,  Straßen,  Bara  Bara,  Eisenbahn,

Europäerhäuser,  Dörfer  und  Hütten  von  Eingeborenen,  angrenzende  andere  Grundstücke

  u.  a.  mehr.  Keinesfalls  genügt  eine  Skizze,  in  der  lediglich  durch  ein  paar  Striche

ohne  sonstige  Angaben  die  Umfangsgrenzen  des  Grundstücks  bezeichnet  sind.

#)  Die  Art  der  Vermarkung  ist  zu  erläutern.

e)  Es  ist  anzugeben,  von  wem  und  zu  welchem  Zeitpunkte  die  Aufnahme  der  Grenzen  ausgeführt
  ist.  Bei  Abzeichnungen  ist  die  Richtigkeit  der  Abzeichnung  zu  bescheinigen.

f)  Die  vermarkten  Eck=  und  Knickpunkte  des  Grundstücks  sind  in  der  Skizze  mit  Buchstaben
oder  Zahlen  fortlaufend  zu  bezeichnen.

6)  Die  Grenzen  der  Pflanzungen  usw.  sind  mit  einem  roten,  der  Eingeborenen-Vorbehalte
mit  einem  gelben,  der  Waldreservate  mit  einem  grünen  Farbbande  zu  begleiten.

5.  Es  besteht  kein  Bedenken,  daß  der  Antragsteller  die  Skizze  des  von  ihm  gewünschten
Grundstücks  selbst  anfertigt,  bzw.  von  einem  anderen  anjertigen  läßt.  Das  entbindet  den  die  Kronlandsverhandlung
  vornehmenden  Beamten  jedoch  nicht  von  der  Pflicht,  das  Land  zu  umschreiten  und
sich  durch  Proben  von  der  Richtigkeit  der  Längen  und  Richtungen  zu  überzeugen.  Auch  ist  die
Skizze  von  dem  Beamten  als  richtig  zu  bescheinigen.  Ich  ersuche  ergebenst,  allen  Landreflektanten,
welche  ihre  Skizze  selbst  aufertigen  wollen,  von  Fall  zu  Fall  mitzuteilen,  welche  Anforderungen  an
eine  solche  Skizze  gestellt  werden.

Die  oben  aufgestellten  Forderungen  für  eine  Kronlandskizze  stellen  das  Höchstmaß  dessen  dar,
was  von  einem  Nichtfachmann  verlangt  werden  kann.  Da  nicht  jedermann  über  die  nötigen  Fertigkeiten
  im  Aufnehmen  und  Zeichnen  verfügt,  muß  és  den  betreffenden  Beamten  überlassen  bleiben,
von  obigen  Forderungen  in  bezug  auf  die  gewünschte  Genauigkeit  abzuweichen;  dies  kann  auch  in
besonders  schwierigem  Gelände  geschehen,  es  ist  dann  aber  auf  der  Skizze  anzugeben,  auf  welche
Weise  die  Unterlagen  zur  Skizze  gewonnen  worden  sind.

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Der  Kaiserliche  Gouverneur.
gez.  Schnee.

Fuür  Deutsch;  Ostafrika  lagen  Dienstanweisungen  für  die  Vermessungsverwaltungen  bis  zu
Beginn  des  Krieges  hier  nicht  vor.  Der  Runderlaß  III  bezieht  sich  auf  die  für  D.  O.  A.  erforderlichen
  Kronlandserklärungen,  die  dort  von  jeher  im  Vordergrund  standen  evgl.  h  und  i).  Einzelgebiete,
  in  denen  die  Notwendigkeit  zahlreicher  Kronlandserklärungen  und  Nachfrage  nach  Land  in
erheblichem  Umfange  auftraten,  wurden  mit  Hilfe  einer  Triangulation  vermessen,  zu  deren  Kosten
beizutragen  sich  der  Land  kaufende  oder  pachtende  Besitzer  schon  bei  Abschluß  des  Kauf=  oder  Pachtvertrages
  verpflichten  mußte.  "“

Wir  kommen  am  Schluß  noch  einmal  auf  die  Verhältnisse  in  Deutsch-Ostafrika  zurück.