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buche werden Gerichtskosten nicht angesetzt. Baare Auslagen sind von den
Extrahenten einzuziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1869.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bis marck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7358.) Gesetz, betreffend die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen. Vom
12. März 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derfelben, mit Einschluß des Jadegebietes, was folgt:
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Jeder gesetzliche Erbe (Intestaterbe) ist befugt, auf Ausstellung einer Erb-
bescheinigung bei dem zuständigen Gerichte anzutragen.
§. 2.
Zuständig ist dasjenige zur Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
berufene Gericht, im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln dasjenige
Friedensgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordent-
lichen Gerichtsstand gehabt hat.
Der Antragsteller hat den Tod des Erblassers und das persönliche Ver-
hältniß zu demselben, auf welchem sein Erbrecht beruht, soweit die Thatsachen
nicht notorisch sind, durch öffentliche Urkunden oder, wo solche gar nicht oder
schwer zu beschaffen sind, durch Zeugen, wohin auch Notorietätszeugen zu rechnen,
überzeugend na #uweisen.
Der Erbe hat dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung,
daß ihm andere gleich nahe oder nähere Erben nicht bekannt seien, er
auch nicht wisse, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinter-
lassen habe,
abzugeben. Diese Erklärung muß zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll
aufgenommen sein.
Jahrgang 1869. (Tr. 7357—7358) 63 Sind