Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  473  —
buche  werden  Gerichtskosten  nicht  angesetzt.  Baare  Auslagen  sind  von  den
Extrahenten  einzuziehen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1869.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bis  marck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7358.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher  Erbbescheinigungen.  Vom
12.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derfelben,  mit  Einschluß  des  Jadegebietes,  was  folgt:

.  1

Jeder  gesetzliche  Erbe  (Intestaterbe)  ist  befugt,  auf  Ausstellung  einer  Erbbescheinigung
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  anzutragen.

§.  2.

Zuständig  ist  dasjenige  zur  Ausübung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
berufene  Gericht,  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  dasjenige
Friedensgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  ordentlichen
  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Der  Antragsteller  hat  den  Tod  des  Erblassers  und  das  persönliche  Verhältniß
  zu  demselben,  auf  welchem  sein  Erbrecht  beruht,  soweit  die  Thatsachen
nicht  notorisch  sind,  durch  öffentliche  Urkunden  oder,  wo  solche  gar  nicht  oder
schwer  zu  beschaffen  sind,  durch  Zeugen,  wohin  auch  Notorietätszeugen  zu  rechnen,
überzeugend  na  #uweisen.

Der  Erbe  hat  dem  Gericht  eine  eidesstattliche  Versicherung,

daß  ihm  andere  gleich  nahe  oder  nähere  Erben  nicht  bekannt  seien,  er
auch  nicht  wisse,  daß  der  Erblasser  eine  letztwillige  Verfügung  hinterlassen
  habe,
abzugeben.  Diese  Erklärung  muß  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokoll
aufgenommen  sein.
Jahrgang  1869.  (Tr.  7357—7358)  63  Sind