Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 32 — 
  
(Nr. 7388.) Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Cöln. Soester 
Eisenbahn-Unternehmen. Vom 25. März 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Handelsminister wird ermächtigt: 
1) der Bergisch-Märkischen Eisnbahn esellschaft zum Zweck der Herstellung 
einer Eisendahn von Hagen na rügge bei Lüdenscheid die von der 
vormaligen Cöln-Soester Eisenbahngesellschaft zur Sicherung des Zustande- 
kommens des von ihr projektirten Unternehmens bestellte und seit dem 
15. September 1865. dem Staate verfallene Kaution a#l 500,000 Thaler 
nebst den inzwischen aufgelaufenen Zinsen mit Ausschluß von 40,000 Tha- 
lern, und 
2) der Stadt Menden die vorgedachten 40,000 Thaler als einen Beitrag 
u den Grunderwerbskosten fär eine Verbindungsbahn von Menden nach 
Frändenberg 
zu Eigenthum zu überweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
Jahrgang 1869. (Nr. 7388—7389.) 74 (Nr. 7389.) 
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1869.
	        
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