Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  32  —

 

(Nr.  7388.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  verfallenen  Kaution  für  das  Cöln.  Soester
Eisenbahn-Unternehmen.  Vom  25.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:
Einziger  Paragraph.
Der  Handelsminister  wird  ermächtigt:

1)  der  Bergisch-Märkischen  Eisnbahn  esellschaft  zum  Zweck  der  Herstellung
einer  Eisendahn  von  Hagen  na  rügge  bei  Lüdenscheid  die  von  der
vormaligen  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft  zur  Sicherung  des  Zustandekommens
  des  von  ihr  projektirten  Unternehmens  bestellte  und  seit  dem
15.  September  1865.  dem  Staate  verfallene  Kaution  a#l  500,000  Thaler
nebst  den  inzwischen  aufgelaufenen  Zinsen  mit  Ausschluß  von  40,000  Thalern,
  und

2)  der  Stadt  Menden  die  vorgedachten  40,000  Thaler  als  einen  Beitrag
u  den  Grunderwerbskosten  fär  eine  Verbindungsbahn  von  Menden  nach
Frändenberg

zu  Eigenthum  zu  überweisen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1869.
(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7388—7389.)  74  (Nr.  7389.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  April  1869.