Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S.  2.
B.  Für  jede  endgültige  Eintragung  in  der  2.  oder  3.  Abtheilung  und
alle  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:

a)  von  dem  Betrage  bis  200  Thaler  von  je  25  Thalen..  .  4  Sgr.

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Thaler  von  je  100  Thalern.  5  „

c)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Thaleen  .  .  —.-F.
  3.

C.  1.  Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  aller  Art,  Vormerkungen
und  Versügungsbeschrinkungen  die  Hälfte  der  Sätze  des  F.  2.  B.,  jedoch  nicht
unter  gr.

Die  gemäß  §.  5.  Abs.  4.  der  Grundbuchordnung  bewirkte  Schließung
eines  für  Zubehörstücke  bestehenden  besonderen  Grundbuchblattes  erfolgt  kostenfrei.

2.  Für  die  in  Antrag  gebrachte  Eintragung  von  Vermerken,  welche
unter  keine  der  vorstehend  (§8.  1.  2.  3.  Nr.  I.)  getroffenen  Bestimmungen
sallen,  auch  nicht  die  bloße  Vervollständigung  des  Titels  eines  Grundbuchblattes,
  beziehungsweise  der  zur  näheren  Bezeichnung  eines  Grundstücks  die.
nenden,  in  die  Abtheilung  I.  Spalte  1.  bis  7.  des  Grundbuchartikels  gehörigen
Angaben  bezwecken,  insonderheit  für  die  Einschreibungen  der  Vermerke,  welche
durch  die  ohne  Veränderung  des  Eigenthümers  stattfindende  Theilung  von  Grundstücken
  veranlaßt  werden,  für  die  Eintragung  des  Schätzungswerthes,  der  Feuerversicherungssumme
  und  für  die  Einschreibung  des  Erwerbsgrundes  oder  des
Erwerbspreises,  soweit  die  in  F.  1.  Nr.  1.  bezeichnete  Voraussetzung  nicht  zutrifft:
  die  Hälfte  der  Sätze  zu  B.,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.  und  nicht  über
3  Thlr.

S.  4.

D.  1.  Wenn  die  Eintragung  derselben  Post  in  der  2.  oder  3.  Abtheilung
bei  mehreren  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  oder  Artikeln  verzeichneten
Grundstücken  gleichzeitig  oder  nachträglich,  oder  bei  mehreren,  auf  ein  und  dem.
selben  Gennobuchbiat  oder  Artikel  verzeichneten  Grundstücken  nachträglich  beantragt
  ist,  so  wird  für  jede  folgende  Eintragung  die  Hälfte  der  Sätze  B.  oder  C.
(IG.  2.  und  3.)  erhoben,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.  und  nicht  über  3  Thlr.
Dabei  ist,  wenn  der  Werth  der  Grundstücke,  auf  welche  die  weitere  Eintragung
erfolgt,  geringer  ist,  als  der  der  einzutragenden  Post,  nur  jener  als  Maßstab
für  den  Kostenansatz  anzunehmen.

Im  Falle  die  Eintragung  derselben  Post  bei  mehreren  auf  verschiedenen
Grundbuchblättern  verzeichneten  Grundstücken  gleichzeitig  beantragt  worden  ist,
kommt  die  nachstehend  unter  Nr.  2.  getroffene  Bestimmung  zur  Anwendung,
wenn  die  in  F.  1.  Nr.  3.  Abs.  2.  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.

2.  Wird  bei  mehreren  auf  einem  Grundbuchblatt  oder  Artikel  verzeichneten
  Grundstücken  die  Eintragung  derselben  Post  gleichzeitig  beantragt,  so  sind
die  Eintragungskosten  dafür  nur  einmal  zu  fordern.

F.  5.