Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8111.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Osnabrück nach Quakenbrück. Vom 23. Januar 1873. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahn- 
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben 
Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Wilhelm Jordan, 
Murbechshren Geheimen Regierungsrath Hermann Dudden- 
ausen, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Adolph Scholz; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchstihren Oberbaurath Ernst Buresch, 
Allerhöchstihren Ministerialrath Günther Jansen, 
welche vorbehaltlich der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Großherzoglich Olden- 
burgischen Regierung, die Oldenburgische Staatsbahn, welche abzweigend von der 
Station Oldenburg bis zur Landesgrenze bei Quakenbrück ausgeführt werden 
soll, für Rechnung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung über Quaken- 
brück nach Osnabrück Behufs Anschlusses an die Seitens der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft projektirte Bahn von Hamm nach Osnabrück fortzuführen 
und zu betreiben. 
Artikel II. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist bezüglich des Baues und 
Betriebes dieser Bahn den jetzigen und zukünftigen Preußischen Gesetzen und 
Verordnungen, insbesondere dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 
3. November 1838. und dem Gesetze vom 16. März 1867. über die Besteuerung 
von Eisenbahnen unterworfen. 
Insoweit die zur Eisenbahnanlage erforderliche vorübergehende oder blei- 
bende Abtretung des Grundes und Bodens, sowie die dazu etwa nöthige Auf- 
hebung von Gerechtsamen im Wege gütlicher Vereinbarungen zwischen der Groß. 
herzoglich Oldenburgischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
wird die Königlich Preußische Regierung das Enteignungsverfahren eintreten 
lassen, welches zur Zeit des Baues der Bahn bei Anlegung von Staatseisen- 
bahnen in dem Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover zur Anwendung 
kommt. 
Artikel III. 
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich Oldenbur- 
gischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecke im Königlich 
Preußischen Gebiete der Königlich Preußischen Regierung ausdrücklich vorbehal gen, 
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