Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadibezirke. und deren 
Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeindebezirke, sowie die Abtrennung 
einzelner zu einer anderen Gemeinde gehörender Grundstücke und deren Vereinigung 
mit einem angrenzenden Stadtbezirke kann nach Anhörung des Kreistages durch 
Beschluß des Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Ver- 
tretungen der betheiligten Gemeinden auch die Eigenthümer jener Grundstücke 
darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Betheiligten kann 
eine Veränderung dieser Art in den Gemeindebezirken nur in dem Falle, wenn 
dieselbe im öffentlichen Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt und 
alsdann nur mit Genehmigung des Königs nach Vernehmung der Betheiligten 
und nach Anhörung des Kreistages stattfinden. 
In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Einholung 
der höheren Genehmigung den Betheiligten nachrichtlich mitzutheilen. 
Ueber die in Folge einer derartigen Veränderung nothwendig werdende 
Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Gemeinden beschließt der Bezirks- 
ausschuß vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals 
gestört werden. 
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, unter- 
liegen diesen Bestimmungen nicht. 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der 
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält es 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden. 
S. 3. 
Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten. 
Militärpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. 
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk 
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. 
4. 
Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Einrichtungen und Anstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme an den 
städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen städtischen 
Einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden auf 
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. 
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