Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die  Abtrennung  einzelner  Grundstücke  von  einem  Stadibezirke.  und  deren
Vereinigung  mit  einem  angrenzenden  Gemeindebezirke,  sowie  die  Abtrennung
einzelner  zu  einer  anderen  Gemeinde  gehörender  Grundstücke  und  deren  Vereinigung
mit  einem  angrenzenden  Stadtbezirke  kann  nach  Anhörung  des  Kreistages  durch
Beschluß  des  Bezirksausschusses  vorgenommen  werden,  wenn  außer  den  Vertretungen
  der  betheiligten  Gemeinden  auch  die  Eigenthümer  jener  Grundstücke
darin  einwilligen.  In  Ermangelung  der  Einwilligung  aller  Betheiligten  kann
eine  Veränderung  dieser  Art  in  den  Gemeindebezirken  nur  in  dem  Falle,  wenn
dieselbe  im  öffentlichen  Interesse  als  nothwendiges  Bedürfniß  sich  ergiebt  und
alsdann  nur  mit  Genehmigung  des  Königs  nach  Vernehmung  der  Betheiligten
und  nach  Anhörung  des  Kreistages  stattfinden.

In  allen  vorstehenden  Fällen  ist  der  Beschluß  des  Kreistages  vor  Einholung
der  höheren  Genehmigung  den  Betheiligten  nachrichtlich  mitzutheilen.

Ueber  die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  nothwendig  werdende
Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden  beschließt  der  Bezirksausschuß
  vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.


Privatrechtliche  Verhältnisse  dürfen  durch  dergleichen  Veränderungen  niemals
gestört  werden.

Eine  jede  solche  Veränderung  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.
Veränderungen,  welche  bei  Gelegenheit  einer  Gemeinheitstheilung  vorkommen,  unterliegen
  diesen  Bestimmungen  nicht.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Stadtbezirke  unterliegen  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Ueber  die  Festsetzung  streitiger  Grenzen  beschließt  vorläufig,  sofern  es  das
öffentliche  Interesse  erheischt,  der  Bezirksausschuß.  Bei  dem  Beschlusse  behält  es
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein  Bewenden.

S.  3.
Alle  Einwohner  des  Stadtbezirks,  mit  Ausnahme  der  servisberechtigten.
Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  gehören  zur  Stadtgemeinde.
Als  Einwohner  werden  diejenigen  betrachtet,  welche  in  dem  Stadtbezirk
nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben.

4.

Alle  Einwohner  des  Stadtbezirks  sind  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
Einrichtungen  und  Anstalten  der  Stadt  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den
städtischen  Gemeindelasten  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verpflichtet.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  solchen  städtischen
Einrichtungen  und  Anstalten  verbunden  sind,  sowie  die  hieran  bestehenden  auf
besonderen  Titeln  beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.

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