Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. 1 Lit. a 2 bis 7 aufgeführten 
Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den gesetzlichen Bestimmungen 
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd er- 
forderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die 
Jeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen 
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent. 
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für 
Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über- 
nehmen und sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt- 
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen er- 
forderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im 
öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf 
Grund gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies 
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und 
Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
S. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt: 
1) zur Deckung der zu den im F. 1 unter Nr. I bis IV vorgesehenen 
Bauausführungen und Beschaffungen erforderlchen. Mittel von 
537 500 Mark — Ml. 
den Restbestand des Baufonds der ehe- 
maligen Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft 
im Betrage von ...... . . . . .. . . . . ... 45 993 23 
zu verwenden, 
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden 
Restbetrages von höchstrs. 145 491 501 Mark 77 Pf. 
Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
S. 3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
suße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die 
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanz- 
minister. 
Ce. Sammi. 1891. (Nr. 9461.) 30 
 
	        
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