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Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. 1 Lit. a 2 bis 7 aufgeführten
Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den gesetzlichen Bestimmungen
der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd er-
forderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die
Jeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent.
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für
Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über-
nehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt-
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen er-
forderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im
öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und
Betriebes der Bahnen zu gestatten.
S. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
1) zur Deckung der zu den im F. 1 unter Nr. I bis IV vorgesehenen
Bauausführungen und Beschaffungen erforderlchen. Mittel von
537 500 Mark — Ml.
den Restbestand des Baufonds der ehe-
maligen Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft
im Betrage von ...... . . . . .. . . . . ... 45 993 23
zu verwenden,
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden
Restbetrages von höchstrs. 145 491 501 Mark 77 Pf.
Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
S. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
suße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanz-
minister.
Ce. Sammi. 1891. (Nr. 9461.) 30