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Anlagen, sowie wo nur eine, sei es vorübergehende, sei es dauernde Belastung
von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung
zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen. Der im
Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. Der
Grohherdoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung bleibt es freigestellt, wegen
der Uebertragung dieser Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten
Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den
Fall einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrer-
seits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet.
Der von der Königlich Preußischen Regierung zu den Grunderwerbskosten
zu leistende Baarzuschuß (Artikel Elf) ist von der bauleitenden Eisenbahnverwaltung
an die von der Großherzoglich Mecklenburg- Schwerinschen Regierung zu bezeichnende
Kasse in zwei gleichen Raten zu zahlen, von denen die eine nach lastenfreier Ueber-
weisung des Grund und Bodens für den Bau von 16 Kilometer der im Groß-
herzogthum Mecklenburg-Schwerin belegenen Strecke, die andere nach lastenfreier
Ueberweisung des Grund und Bodens für den Rest dieser Strecke fällig wird.
Sollte die Erwerbung des Grund und Bodens durch die Eisenbahn-
verwaltung für Rechnung der Großherzoglich Mecklenburg. Schwerinschen Regierung
erfolgen, so ist der von der Königlich Preußischen Regierung zu gewährende Baar-
zuschuß zur Deckung der ihrerseits geleisteten Vorschußzahlungen zunächst zu ver-
wenden.
Artikel Dreizehn.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche und die Großherzoglich
Mecklenburg= Strelitzsche Regierung behalten sich das Recht vor, die innerhalb
ihrer Gebiete von der Königlich Preußischen Regierung hergestellten Strecken der
Babn von Hagenow nach Oldesloe mit Abzweigung nach Mölln nebst allem zu
denselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren von dem Tage
der Betriebseröffnung an gerechnet, in Folge einer mindestens drei Jahre vorher
zu machenden Ankiindigung gegen Erstattung des Anlagekapitals und des seitens
der Königlich Preußischen Regierung zu den Grunderwerbskosten geleisteten Zu-
schusses (Artikel Elf),, einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen vier-
prozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und Er-
weiterungen, zu erwerben.
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Vahn gegen die ur—
sprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll außerdem von
dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachperständige zu bestimmen-
den Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.