Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Anlagen, sowie wo nur eine, sei es vorübergehende, sei es dauernde Belastung 
von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung 
zu enthalten hat. 
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahn- 
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb 
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die 
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen. Der im 
Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich 
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. Der 
Grohherdoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung bleibt es freigestellt, wegen 
der Uebertragung dieser Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten 
Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den 
Fall einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrer- 
seits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Der von der Königlich Preußischen Regierung zu den Grunderwerbskosten 
zu leistende Baarzuschuß (Artikel Elf) ist von der bauleitenden Eisenbahnverwaltung 
an die von der Großherzoglich Mecklenburg- Schwerinschen Regierung zu bezeichnende 
Kasse in zwei gleichen Raten zu zahlen, von denen die eine nach lastenfreier Ueber- 
weisung des Grund und Bodens für den Bau von 16 Kilometer der im Groß- 
herzogthum Mecklenburg-Schwerin belegenen Strecke, die andere nach lastenfreier 
Ueberweisung des Grund und Bodens für den Rest dieser Strecke fällig wird. 
Sollte die Erwerbung des Grund und Bodens durch die Eisenbahn- 
verwaltung für Rechnung der Großherzoglich Mecklenburg. Schwerinschen Regierung 
erfolgen, so ist der von der Königlich Preußischen Regierung zu gewährende Baar- 
zuschuß zur Deckung der ihrerseits geleisteten Vorschußzahlungen zunächst zu ver- 
wenden. 
Artikel Dreizehn. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche und die Großherzoglich 
Mecklenburg= Strelitzsche Regierung behalten sich das Recht vor, die innerhalb 
ihrer Gebiete von der Königlich Preußischen Regierung hergestellten Strecken der 
Babn von Hagenow nach Oldesloe mit Abzweigung nach Mölln nebst allem zu 
denselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren von dem Tage 
der Betriebseröffnung an gerechnet, in Folge einer mindestens drei Jahre vorher 
zu machenden Ankiindigung gegen Erstattung des Anlagekapitals und des seitens 
der Königlich Preußischen Regierung zu den Grunderwerbskosten geleisteten Zu- 
schusses (Artikel Elf),, einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen vier- 
prozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und Er- 
weiterungen, zu erwerben. 
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Vahn gegen die ur— 
sprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll außerdem von 
dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachperständige zu bestimmen- 
den Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.
	        
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