— 54 —
Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage vom 5. Dezember 1889.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Hagenow nach Oldesloe mit Abzweigung nach Mölln vereinbarten Staats-
vertrages zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrages als mitgenehmigt
gelten und mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleichverbindliche Kraft
haben sollen.
1) Zu Artikel 1.
Es gilt als vereinbart, daß die Bestimmungen des Staatsvertrages über
den Bau und Betrieb der Bahn Hagenow-Oldesloe auch dann in Geltung
bleiben, wenn die Zweigbahn nach Mölln zunächst oder überhaupt nicht zur Aus-
führung gelangen sollte.
2) Zu Artikel 2 Absatz 1.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung übernimmt es,
bezüglich eines etwaigen unmittelbaren Anschlusses der Hagenow—Oldesloer Eisen-
bahn an die Friedrich-Franz-Bahn bei Hagenow auf die Gewährung thunlichst
günstiger Bedingungen seitens der betreffenden Bahnverwaltung hinzuwirken, so-
weit sie dazu auf Grund des ihr dieser Bahn gegenüber zustehenden Ausfsichts-
oder konzesskonsmäßigen oder vertraglichen Rechts im Stande ist.
3) Zu Artikel 2 Absatz 3.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Bearbeitung des aus.
führlichen Entwurfs erhebliche Verschiebungen der Linie im Großherzoglich Mecklen-
burg-Schwerinschen Gebiete gegenüber dem aufgestellten allgemeinen Entwurf
thunlichst zu vermeiden suchen.
Sie erklärt sich ferner hinsichlich der Anlegung von Stationen bereit, auf
der Strecke Hagenow—Landesgrenze außer bei Hagenow, Wittenburg und Zarrentin
noch zwei an geeigneten Orten und in angemessener Entfernung von einander be-
legene Stationen zu errichten, auf welchen täglich mindestens zwei in jeder Richtung
verkehrende Züge mit Bersonenbeförderung nach Bedarf halten werden.
Die zvischen Wittenburg und Zarrentin in Aussicht genommene Station
soll in einfachster- Weise hergestellt und nur für die Abfertigung von Personen und
von Gütern in Wagenladungen eingerichtet werden.