(Nr. 9724.) Gesetz, betreffend die Eingemeindung der Stadt Bockenheim in den Bezirk der
Stadt Frankfurt a. M. und die Aufhebung des Amtsgerichts zu Bockenheim.
Vom 31. März 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
den Stadtkreis und den Landkreis Frankfurt a. M., was folgt:
.
Die Stadtgemeinde Bockenheim wird vom 1. April 1895 ab unter Ab-
trennung von dem Landkreise Frankfurt a. M. mit der Stadtgemeinde Frank-
furt a. M. und dem Stadtkreise gleichen Namens auf Grund der zwischen den
beiden Stadtgemeinden unter dem 12. Februar 1895 abgeschlossenen, in der
Anlage abgedruckten Vereinbarung vereinigt.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten in der Stadt Bockenheim
die Gemeindeordnung für die Städte und die Landgemeinden Kurhessens vom
23. Oktober 1834 (Sammlung von Gesetzen für Kurhessen S. 181) und die zu
derselben erlassenen abändernden und ergänzenden Gesetze außer Kraft und es
tritt das Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt a. M. vom 25. März
1867 (Gesetz Samml. S. 401) in dem bisherigen Bezirke der Stadt Bockenheim
in Wirksamkeit.
S. 2.
In Hinsicht auf die Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheidet die
Stadt Bockenheim aus dem durch den Obertaunuskreis und den Landkreis Frank-
furt a. M. gebildeten Wahlbezirke (Nr. II 10 des Verzeichnisses, Anlage B der
Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 — Gesetz-
Samml. S. 238) aus und tritt dem den Stadtkreis Frankfurt a. M. umfassenden
Wahlbezirke (Nr. II 11 des bezeichneten Verzeichnisses) hinzu.
S. 3.
Zu dem Zeitpunkte der Durchführung der kommunalen Vereinigung der
Stadtgemeinde Bockenheim mit der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. wird das
Amtsgericht zu Bockenheim aufgehoben, und dessen Bezirk dem Amtsgerichte zu
Frankfurt a. M. zugetheilt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Bosse. v. Köller.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.