Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

(Nr. 9724.) Gesetz, betreffend die Eingemeindung der Stadt Bockenheim in den Bezirk der 
Stadt Frankfurt a. M. und die Aufhebung des Amtsgerichts zu Bockenheim. 
Vom 31. März 1895. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für 
den Stadtkreis und den Landkreis Frankfurt a. M., was folgt: 
. 
Die Stadtgemeinde Bockenheim wird vom 1. April 1895 ab unter Ab- 
trennung von dem Landkreise Frankfurt a. M. mit der Stadtgemeinde Frank- 
furt a. M. und dem Stadtkreise gleichen Namens auf Grund der zwischen den 
beiden Stadtgemeinden unter dem 12. Februar 1895 abgeschlossenen, in der 
Anlage abgedruckten Vereinbarung vereinigt. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten in der Stadt Bockenheim 
die Gemeindeordnung für die Städte und die Landgemeinden Kurhessens vom 
23. Oktober 1834 (Sammlung von Gesetzen für Kurhessen S. 181) und die zu 
derselben erlassenen abändernden und ergänzenden Gesetze außer Kraft und es 
tritt das Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt a. M. vom 25. März 
1867 (Gesetz Samml. S. 401) in dem bisherigen Bezirke der Stadt Bockenheim 
in Wirksamkeit. 
S. 2. 
In Hinsicht auf die Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheidet die 
Stadt Bockenheim aus dem durch den Obertaunuskreis und den Landkreis Frank- 
furt a. M. gebildeten Wahlbezirke (Nr. II 10 des Verzeichnisses, Anlage B der 
Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 — Gesetz- 
Samml. S. 238) aus und tritt dem den Stadtkreis Frankfurt a. M. umfassenden 
Wahlbezirke (Nr. II 11 des bezeichneten Verzeichnisses) hinzu. 
S. 3. 
Zu dem Zeitpunkte der Durchführung der kommunalen Vereinigung der 
Stadtgemeinde Bockenheim mit der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. wird das 
Amtsgericht zu Bockenheim aufgehoben, und dessen Bezirk dem Amtsgerichte zu 
Frankfurt a. M. zugetheilt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Bosse. v. Köller. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
 
	        
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