Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 31. 
Wenn zum Gebrauche bei Gericht bestimmte Vollmachten, Schätzungen 
und Vermögensverzeichnisse ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht oder 
behufs Ausschließung des Auflassungsstempels oder des für die Eintragung, Ab- 
tretung oder Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld zu entrichtenden 
Werthstempels die Urkunden über das der Auflassung oder Eintragung zu Grunde 
liegende Rechtsgeschäft ohne den vorgeschriebenen Stempel vorgelegt werden, so 
finden auf die Einziehung des Stempels die Vorschriften des §. 30 entsprechende 
Anwendung. Dasselbe gilt, wenn letztwillige Verfügungen zur gerichtlichen An- 
nahme oder Aupbewahrung eingereicht werden, hinsichtlich des für Testamente 
und Verfügungen von Todeswegen vorgeschriebenen Stempels von 1 Mark 50 Pf., 
sowie wenn privatschriftliche Punktationen oder sonstige Urkunden zur gerichtlichen 
Vollziehung, Anerkennung des Inhalts, Einregistrirung oder gerichtlichen Ge- 
nehmigung überreicht werden. 
In denjenigen Fällen, in welchen bei nicht oder nicht ordnungsmäßig er- 
folgter Verwendung des Stempels nach den stempelgesetzlichen Vorschriften Stempel- 
strafen eintreten würden, sind die Betheiligten von Stempelstrafe frei, wenn die 
Einreichung der Urkunde bei Gericht innerhalb der für die Verwendung des Ur. 
kundenstempels sonst vorgeschriebenen Frist erfolgt. Die Verpflichtung der Notare, 
für die Einziehung der Stempel zu sorgen, wird hierdurch nicht berührt. 
Auszüge, Ausfertigungen und Zeugnisse der Feld- oder Ortsgerichte (Schult- 
heißen und Schöffen) im vormaligen Herzogthume Nassau, in den vormals 
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, im vormals Landgräflich Hessischen Amts- 
bezirke Homburg, in den Landgemeinden der vormals freien Stadt Frankfurt und 
im Bezirke des vormaligen Justizsenates zu Ehrenbreitstein, welche nach all- 
gemeinen Vorschriften zum Zwecke der Vornahme eines gerichtlichen Geschäfts 
beigebracht werden müssen, sind unter Angabe dieses Zweckes ohne Verwendung 
von Stempelmaterialien zu ertheilen. Die für solche Schriftstücke erforderlichen. 
Stempelbeträge werden unter Anwendung der Vorschriften des F. 30 mit den 
Gerichtskosten für das betreffende Geschäft eingezogen und auf die anzusetzenden 
Kosten dergestalt angerechnet, daß nur der überschießende Betrag der letzteren zu 
erheben ist. 
g. 32. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig, soweit nicht in 
diesem Gesetze ein anderer Mindestbetrag bestimmt ist. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden 
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Die Gebühren, welche für Beträge von je 400, 1 000, 2 000 Mark be- 
stimmt sind (§§. 91, 93), werden auch für die nur angefangenen Beträge voll 
in Ansatz gebracht. 
Hinsichtlich der Abrundung der Stempelbeträge bewendet es bei den Vor- 
schriften der Stempelgesetze.
	        
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