Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Die hiernach zu erhebenden Kosten bleiben insoweit außer Ansat, als solche 
bei der Eintragung zugleich für die künftige Löschung entrichtet worden sind. 
g. 63. 
Wird eine Eintragung oder Löschung bei mehreren Grundstücken auf Grund 
einer Bewilligung oder sonstigen Urkunde vorgenommen, so werden die in den 
§§. 58, 59, 61, 62 bezeichneten Sätze nur für die erste Eintragung oder Löschung, 
dagegen für jede folgende Eintragung oder Löschung nur fünf Zehntheile derselben 
erhoben. Die gleiche Herabsetzung der Gebühren findet statt, wenn einzelne Grund- 
stücke in die Mithaft für eine Forderung eintreten oder aus der Mithaft entlassen 
werden. Erfolgt die Eintragung oder Löschung bei mehreren Grundstücken desselben 
Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrages, so werden die Ein- 
tragungs- oder Löschungsgebühren nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in 
demselben Amtsgerichtsbezirke belegen sind und eine erfolglose Aufforderung des 
Gerichts, die Vereinigung derselben auf einem Blatte zu beantragen, nicht ergangen 
ist. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder 
welche dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen im Falle der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft oder Verwaltungsgemeinschaft gehören, als Grund- 
stücke eines Eigenthümers. 
C. 64. 
Bei der Eintragung oder Löschung von Hypotheken oder Grundschulden ist 
der Betrag der Forderung für die Gebührenberechnung maßgebend;) bei den in 
§. 63 Absatz 1 bezeichneten Eintragungen oder Löschungen ist jedoch der Werth des 
Grundstücks, falls derselbe der geringere ist, als Maßstab anzunehmen. 
g. 65. 
1) Für die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes werden 
vier Lehntheile der in F. 33 bestimmten Gebühr für die Erneuerung eines Hypotheken- 
oder Grundschuldbriefes einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, in- 
gleichen für die Ausfertigung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes an Stelle 
einer anderen Urkunde über die Hypothek oder Grundschuld zwei Zehntheile der in 
6. 33 bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §#. 63, 64 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
2) Für die Ertheilung beglaubigter Abschriften werden drei Zehntheile der im 
§. 33 bestimmten Gebühr erhoben, wenn eine Abschrift des vollständigen Grund- 
buchblattes oder Artikels ertheilt wird, und zwei Zehntheile, wenn die Abschrift nur 
einen Theil des Grundbuchblattes oder Artikels betrifft. Wird die Abschrift von 
mehreren Grundbuchblättern desselben Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig 
gestellten Antrages ertheilt, so wird die Gebühr nur einmal nach dem zusammen- 
zurechnenden Werthe der Grundstäcke erhoben. Die Bestimmung in F. 63 Absatz 2 
letzter Satz findet auch hier Anwendung. 
(Nr. 9751.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.