Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die Vorschrift des §. 11 des Gesetzes vom 13. März 1878, betreffend 
die Unterbringung verwahrloster Kinder, (Gesetz Samml. S. 132) bleibt unberührt. 
K. 96. 
Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts wird für das gesammte eine 
Adoption betreffende Verfahren die in §F. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes 
bestimmte Gebühr und für das gesammte Verfahren der Ehescheidung auf Grund 
gegenseitiger Einwilligung das Zweifache dieser Gebühr erhoben. 
S 97. 
Für ein nicht nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung be- 
handeltes Aufgebotsverfahren, falls dasselbe nicht einen Theil eines anderen Ver- 
fahrens bildet, für Todeserklärungen, welche ohne Aufgebot erfolgen, und für 
das Verfahren der Abwesenheitserklärung im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts werden drei Jehntheile der Sätze des F. 8 des Deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes erhoben. 
Für die vorläufige und für die endgültige Einweisung in den Vesitz des 
Vermögens des Abwesenden wird daneben die in F. 83 bezeichnete Gebühr erhoben. 
. 98. 
Für Anordnungen über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern 
und anderen Gegenständen werden drei Zehntheile der Sätze des F. 8 des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes erhoben. Dasselbe gilt von Anordnungen, welche die Fest- 
stellung des Zustandes von unbeweglichen oder beweglichen Sachen zum Gegen- 
stande haben) findet eine Beweiserhebung seitens des Gerichts durch Einnahme 
des Augenscheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen statt, so werden 
daneben zwei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes 
erhoben. 
g. 99. 
In dem nach den Artikeln 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Handels- 
gesetzbuche vom 24. Juni 1861 (Gesetz-Samml. S. 449) eintretenden Verfahren 
werden in jeder Instanz die Sätze des §. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes 
erhoben 
1) für die Festsetzung der Ordnungsstrafe; 
2) für die Verhandlung in den nach F§. 3 des Artikels 5 anberaumten 
Terminen; 
3) für die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Hälfte 
erhoben, wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat. 
Die vorstehend bestimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal er- 
hoben. Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein beonders Verfahren. 
(Fr. 9751.)
	        
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