Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 460 — 
  
Gegenstand der Cesteucrung. 
Steuersatz 
vom 
Hun. 
dert 
Mark. 
Pi. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
Laufende Nr. 
  
a) 
b 
— 
Ermäßigungen: 
Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erb— 
gelder oder sonstige Forderungen aus zwei- 
seitigen Verträgen, falls diese Verträge gehörig 
versteuert sind und alle wesentlichen Be- 
dingungen des Schuldverhältnisses enthalten, 
wie Rebenausfertigungen derselben (vergl. die 
Tarifstelle „Nebenausfertigungen“) 
Schuldverschreibungen über Darlehen, welche 
innerhalb Jahresfrist oder in cinem kürzeren 
Zeitraum zurückzuzahlen sid. 
So oft die Rückzahlungsfrist durch schrift- 
liche Verabredungen über die Verlängerung 
der Darlehen, oder durch Ausstellung neuer 
Schuldverschreibungen bis zu einem Zeitraum 
von einem Jahre erweitert wird,ie . . 
jedoch für die ursprüngliche Verschrei- 
bung und sämmtliche Verlängerungen nicht 
mehr wie .. .. . . . . . . . .. . . . . . . . . ... 
Beurkundungen der Verlängerung der 
Rückzahlungsfrist über den Zeitraum von 
einem Jahre hinus .. 
jedoch unter Anrechnung der für die 
Beurkundungen der ursprünglichen Ver- 
schreibung und der früheren Verlängerungen 
bereits entrichteten Stempel. 
Die Anrechnung der früher gezahlten 
Stempel ist nur zulässig, wenn auf den 
Schriftsticken über die Verlängerung vom 
Aussteller vermerkt ist, zu welchen Urkunden 
und zu welchen Beträgen die früher gezahlten 
Stempel verwendet sind. 
Befreiungen: - 
Beurkundungen über die Verlängerung der 
Rückzahlungsfrist, wenn es sich um Schuld- 
verschreibungen handelt, die mit einem 
  
Ho 
1 
(50 
1 
/12 
1 
/12 
  
  
  
der dargeliehenen Summe in 
Abstufungen von 20 Pf. 
für je 1 000 Mark oder 
einen Bruchtheil dieses 
Betrages; 
wie vor; 
der dargeliehenen Summe; 
wie vor
	        
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