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Gegenstand der Cesteucrung.
Steuersatz
vom
Hun.
dert
Mark.
Pi.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
Laufende Nr.
a)
b
—
Ermäßigungen:
Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erb—
gelder oder sonstige Forderungen aus zwei-
seitigen Verträgen, falls diese Verträge gehörig
versteuert sind und alle wesentlichen Be-
dingungen des Schuldverhältnisses enthalten,
wie Rebenausfertigungen derselben (vergl. die
Tarifstelle „Nebenausfertigungen“)
Schuldverschreibungen über Darlehen, welche
innerhalb Jahresfrist oder in cinem kürzeren
Zeitraum zurückzuzahlen sid.
So oft die Rückzahlungsfrist durch schrift-
liche Verabredungen über die Verlängerung
der Darlehen, oder durch Ausstellung neuer
Schuldverschreibungen bis zu einem Zeitraum
von einem Jahre erweitert wird,ie . .
jedoch für die ursprüngliche Verschrei-
bung und sämmtliche Verlängerungen nicht
mehr wie .. .. . . . . . . . .. . . . . . . . . ...
Beurkundungen der Verlängerung der
Rückzahlungsfrist über den Zeitraum von
einem Jahre hinus ..
jedoch unter Anrechnung der für die
Beurkundungen der ursprünglichen Ver-
schreibung und der früheren Verlängerungen
bereits entrichteten Stempel.
Die Anrechnung der früher gezahlten
Stempel ist nur zulässig, wenn auf den
Schriftsticken über die Verlängerung vom
Aussteller vermerkt ist, zu welchen Urkunden
und zu welchen Beträgen die früher gezahlten
Stempel verwendet sind.
Befreiungen: -
Beurkundungen über die Verlängerung der
Rückzahlungsfrist, wenn es sich um Schuld-
verschreibungen handelt, die mit einem
Ho
1
(50
1
/12
1
/12
der dargeliehenen Summe in
Abstufungen von 20 Pf.
für je 1 000 Mark oder
einen Bruchtheil dieses
Betrages;
wie vor;
der dargeliehenen Summe;
wie vor