Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Insoweit  die  Ueberweisung  des  erforderlichen  Geländes  nicht  rechtzeitig  er—
folgen  kann,  steht  der  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  die  Befugniß  zu,  ohne
Weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zwecke  ihr  die
Großherzoglich  Hessische  Regierung  das  Enteignungsrecht  ertheilen  wird.  Der  im
Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand  einschließlich
der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Königlich  Preußischen  Regierung  alsdann  zu
ersetzen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Her—
stellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnver—
waltung  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  dem  öffentlichen
Interesse  dienenden  Anschlußgleisen,  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen
entschließen  und  insbesondere  auch  zur  Anlage  des  zweiten  Gleises  schreiten,  so
wird  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung
  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die
Verpflichtung  im  Artikel  6  unter  Nr.  1  des  Vertrags  nicht  bezieht,  für  Ihr
Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen.  Hinsichtlich  der  Kosten  des  Enteignungsverfahrens
  und  der  Stempelfreiheit  desselben  gilt  Artikel  6!  des  Großberzoglich
Hessischen  Gesetzes  vom  26.  Juli  1884,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum
betreffend.

Artikel  8.

Alle  Entschädigungs=  und  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  aus
Anlaß  des  Baues  auf  Hessischem  Staatsgebiet  erhoben  werden,  hat  die  Königlich
Preußische  Regierung  zu  vertreten.

Artikel  9.

Die  Kosten  der  Beschaffung  der  für  die  neue  Bahn  erforderlichen  Betriebsmittel
  sollen  von  den  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  nach  Verhältniß  der

T

Längen  der  beiderseitig  zu  bauenden  Theilstrecken  getragen  werden.

Artikel  10.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  Gegenstände  von  natur-  oder
kunsthistorischem  Werthe,  welche  von  Ihr  bei  Ausführung  der  Arbeiten  im  Großherzogtbume
  Hessen  gefunden  werden,  wie  Versteinerungen,  seltene  Mineralien,
Alterthbumer,  Münzen,  Gebeine  und  dergleichen  an  die  Großherzoglich  Hessische

—

Regierung  abliefern.