Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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At. ibl. sat. pf. 
32. Notifikation einer solchen Resolution an den Gegn —5 
88.egstratur über das Einkömmen und die t ' 
Saßes an den Gegner zusammen . 3— 
89. Promemorla des Akmars oder Kopisten . . .—8— 
90.Randzeugniß: - 
yuncachcå ZSgk.bid—5-— 
5) mit Gründen, oder unter Bezug auf *n .8! 
91. Kopial: uud Mundations-· -Gebühren, s. Nr. 49. 
92. Instruktion der Akten 
a) von einem Band“ iis 80 Jdolioblaͤtter . . .—4— 
lodantlsek 5— 
ausschließlich des Iuhaltsverzeichuisses der Alten, wofür die An, 
sätze Nr. 374 zur Haͤlfie kasiren. 
93.Abhaltung eines ins, einschliehlich der Niederschrifl—10 
94. IInrotulation der Ätien 8|□ 
95.|Einpacken der Akten, einschließlich der Emballage, wenn nicht eine sii- 
ste, Wachsleinwand nöthig, die vergütet werden, 
a) ein bis zwei Binde . . . . .-3- 
lodantbckvouscdcmJand . . . . .—13 
96.«Ilktbclstkqgc . —10—- 
97. IErinnerungsschreiben — 8 
98. Mündliche Weisang an die 2 auscuebis, der — 
n) einfache k. bis. 8-— 
b) in Kraft eines Dekrets —0— 
99. Jormliches Aontumazialdekret, je nah da W des 4% k% 
jektes –21 
100. Interlohntorisches Erkenntni nisi: 
a) einf aches, auf Beweis, oder Eideeleistung gerichiet Thl. bid 112— 
45) dussette mit Gründen Thl. 16 Sgr. bie 2 
c) über Pro= und — 1. Thl. 12 Sgr. bie 124□— 
ch über beide zugleich 1 Tbl. 21 Sgr. bie 3— 
10l. Definitiv-Erkenntniß: 
rn) einfaches ohne Gründe 1 Thl. 12 Sgr. b 222— 
5) mit Gründen, welches als Negel anzunehmen ist 3 Thl. bis 6. — 
c) und wird es auf geführten Beweis und Gegenbeweis gefällt 5 Thl. 6ul 10—1— 
ei vorzüglich wichtigen umfänglichen und mühevollen Erkennt. 
nissen kann unter den §s Publikations- Patents gegebenen 
Voraussehungen noch eine angemessene Erhöhung dieser Ansiße 
Stan sinden. 
102. Eröffnung eines Erkenntnisseo, inschließlich der Regisiratur fuͤr dies 
gesammten Interessenten 0 Sgr. bie —16 
103. Zufertigung des Erkenntnisses in i- der Publikation beind Aus- 
  
  
72° 
  
  
 
	        
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