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und mögen daher als res furtiva niemals von einem Drikcten in Anspruch genommen werden,
vielmehr soll, wenn dergleichen Billets gestohlen odek sonst veruntraue# worden, allein condi-00
furtisa gegen den Dieb und actio ex dolo oder in factum wider denjenigen, der an dem
Diebstahle, oder der Veruntrauung Theil genommen hat, Statt finden, die Annahme und Bezahlung
aber allemal unweigerlich von dem Producenten und an denselben erfolgen.
. 5.
Unzinsbarkeic der Cassenbilleks.
Wir lassen es dabei bewenden, daß selbige weder Zinsen tragen, noch ausdrückliche Lahlungsfristen
enthalten, und behalten Uns ferner vor, solche, nach Erfordern und Beschaffenheir
der Umstände, nach und nach wieder einziehen zu lassen.
K6.
Anfang des Umlaufs der neuen Cassenbilleks.
Die neuen Cassenbillets werden vom 1sten July 1810. an in Umlauf gesebt, und Höres
von solcher Zeit alle weitere Ausgabe der zeitherigen Cassenbillets und Incerims-Cassenscheine
bei Unsern Cassen und Einnahmen auf.
. 7.
Frist zur Auswechselung der zeitherigen Cassenbikleks und Interims-Cassenscheine.
Um aber den Inhabern der zeitherigen Cassenbillets und Incerims-Cassenscheine binlängliche
Zeit zu deren Auswechselung gegen die neuen zu gönnen, so haben Wir hierzu uͤberhaupt,
sowohl für die inländischen, als ausländischen Inhaber eine Einjährige Frist, vom lsten-July
1810. bis zum Sosten Juny 1320. also bestimmt, daß binnen dieser Zeiefrist und bis.
zum Zosten Juny 1820. einschließlich, alle und jede zeither im Umlauf befindlichen Cassenbillers.
und Interims-Cassenscheine, bei Verlust derselben, ausgewechselt werden müssen, indem vom
1sten July 1820. an, kein zeitheriges Cassenbillert und kein Interims-Cassenschein weiter gültig
ist, und von dieser Zeit an ein dergleichen Cassenbillet und Interims-Cassenschein weder
bei Unsern Cassen und Einnahmen angenommen, noch im gewöhnlichen Handel und Wandel
angewendet werden kann. Daher haben diejenigen, welche diese Einjährige Zeirfrist zur Umrauschung
der bisherigen Cassenbillets und Interims-Cassenscheine gegen die neuen Cassenbillers,
verabsäumen, sich die daraus für sie entstehenden nachtheiligen Felgen selbst zuzuschreiben.
Wir werden jedoch in Fällen, da einzelne Producenken von Cassenbilleis und Inrerims-Cassenscheinen
die aus besondern Urfachen entstandene Unmöglichkeit, dieselben binnen der fest-