Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

(  90  )

und  mögen  daher  als  res  furtiva  niemals  von  einem  Drikcten  in  Anspruch  genommen  werden,
vielmehr  soll,  wenn  dergleichen  Billets  gestohlen  odek  sonst  veruntraue#  worden,  allein  condi-00
  furtisa  gegen  den  Dieb  und  actio  ex  dolo  oder  in  factum  wider  denjenigen,  der  an  dem
Diebstahle,  oder  der  Veruntrauung  Theil  genommen  hat,  Statt  finden,  die  Annahme  und  Bezahlung
  aber  allemal  unweigerlich  von  dem  Producenten  und  an  denselben  erfolgen.

.  5.
Unzinsbarkeic  der  Cassenbilleks.

Wir  lassen  es  dabei  bewenden,  daß  selbige  weder  Zinsen  tragen,  noch  ausdrückliche  Lahlungsfristen
  enthalten,  und  behalten  Uns  ferner  vor,  solche,  nach  Erfordern  und  Beschaffenheir
der  Umstände,  nach  und  nach  wieder  einziehen  zu  lassen.

K6.

Anfang  des  Umlaufs  der  neuen  Cassenbilleks.

Die  neuen  Cassenbillets  werden  vom  1sten  July  1810.  an  in  Umlauf  gesebt,  und  Höres
von  solcher  Zeit  alle  weitere  Ausgabe  der  zeitherigen  Cassenbillets  und  Incerims-Cassenscheine
bei  Unsern  Cassen  und  Einnahmen  auf.

.  7.
Frist  zur  Auswechselung  der  zeitherigen  Cassenbikleks  und  Interims-Cassenscheine.


Um  aber  den  Inhabern  der  zeitherigen  Cassenbillets  und  Incerims-Cassenscheine  binlängliche
  Zeit  zu  deren  Auswechselung  gegen  die  neuen  zu  gönnen,  so  haben  Wir  hierzu  uͤberhaupt,
sowohl  für  die  inländischen,  als  ausländischen  Inhaber  eine  Einjährige  Frist,  vom  lsten-July
  1810.  bis  zum  Sosten  Juny  1320.  also  bestimmt,  daß  binnen  dieser  Zeiefrist  und  bis.
zum  Zosten  Juny  1820.  einschließlich,  alle  und  jede  zeither  im  Umlauf  befindlichen  Cassenbillers.
und  Interims-Cassenscheine,  bei  Verlust  derselben,  ausgewechselt  werden  müssen,  indem  vom
1sten  July  1820.  an,  kein  zeitheriges  Cassenbillert  und  kein  Interims-Cassenschein  weiter  gültig
  ist,  und  von  dieser  Zeit  an  ein  dergleichen  Cassenbillet  und  Interims-Cassenschein  weder
bei  Unsern  Cassen  und  Einnahmen  angenommen,  noch  im  gewöhnlichen  Handel  und  Wandel
angewendet  werden  kann.  Daher  haben  diejenigen,  welche  diese  Einjährige  Zeirfrist  zur  Umrauschung
  der  bisherigen  Cassenbillets  und  Interims-Cassenscheine  gegen  die  neuen  Cassenbillers,
verabsäumen,  sich  die  daraus  für  sie  entstehenden  nachtheiligen  Felgen  selbst  zuzuschreiben.

Wir  werden  jedoch  in  Fällen,  da  einzelne  Producenken  von  Cassenbilleis  und  Inrerims-Cassenscheinen
  die  aus  besondern  Urfachen  entstandene  Unmöglichkeit,  dieselben  binnen  der  fest-