Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Diese Deputirte werden von den Amesassen des Ames, aus ihrem Mittel, nach der Dtire L 
andesversam- 
Seimmenmehrheit gewählt und mit Vollmacht versehen, erhalten aber keine Instruction. lungen 
Die Antsassen werden, auf Anordnung der tandesregierung, darch den Bezirksbeam- 
ren, mittelst Patents, zu Vollziehung der Wahl und Ercheilung der Vollmacht, aufgefordere. 
Hierauf berufe der erste Amesasse im Amte die übrigen durch ein Patent zu einer 
Versammlung an den Orc des Amts, und läßt bierbei die Wahl vollziehen, und die Voll- 
macht für die Gewählten ausstellen. 
Der erste Amesasse im Amte ist Derjenige, welcher bisher bei den Landesversammlun- 
gen als Deputirter erschienen ist, und, wenn deren mehrere erschienen sind, der, welcher 
unter ihnen die oberste Stelle eingenommen hat. Sind bisher keine Deputirte aus dem 
Amte erschienen, so ist derjenige Amtsasse der erste, welcher am längsten mit seinem amc- 
sassigen Gute beliehen ist. 
Nur solche Personen werden gewähle, welche die, nach der #andtagsordnung, erforder- 
liche Ahnenprobe ablegen können. Die Vollmacht der Deputirten muß von den, bei der 
Versammlung anwesenden, Amtsassen unterschrieben und besiegelt seyn, und wird, bei Er- 
öffnung der tandesversammlung, deren Directorio übergeben. 
¾ 38. 
Bei denjenigen Kreiskagen, welche Sceuerangelegenheicen betreffen, erhalten die er- Von den kreis- 
scheinenden Mirglieder der ricterschaftlichen und städtischen Corporation, auf die Zeit ihrer cesangichrnslus= 
- s - e -! 4 
Anwesenheit, die Auslösung, nebst den Reisekosten, nach den bei tandcagen üblichen Säten, halten und son- 
aus der Land= und Tranksteuer-Haupt-Casse. stigen Vergüä- 
., « , « tungen. 
Bei Kreistagen wegen der, den Ausschußstaͤnden zu ertheilenden Vollmachten, be- ze 
kommen die anwesenden Mitglieder beider Corporatienen, welche die Vollmachten erthei- 
len, nicht aber die, welche selbige empfangen, die Auslösung auf zwei Tage, same den 
Reisekosten, ebenfalls nach den landtagsmäßigen Säßen aus derselben Casse. 
In beiden Fällen hat der vorsitzende Stand den Kostenbetrag dem Ober-Seeuer= 
Collegio anzuzeigen. 
In allen andern Fällen werden bei Kreistagen Auslösungen und Reisekosten weder 
vom tande, noch vom Kreise bezahle, vielmehr hat jede Scade ihren Abgeordneten zu 
entschädigen, und die Ritterschaft zu bestimmen, inwiefern sie aus ihrer Casse den erschie- 
nenen Individuen ihres Mittels eine Vergütung gewähren wolle. 
Ob und in welcher Maße die Depucirten zu. Besorgung kreisständischer Angelegen- 
beiten Auslösung, oder eine andere Vergütung erhalten sollen, wird, wenn selbige in
	        
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