Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

Steuerbegna- 
digungen. 
1.) wegen an- 
gebauter Wu- 
Kungen. 
2.) wegen er- 
Uttener Brand- 
schäden. 
( 118 ) 
. 2. 
Wenn eine Wüstung, auf welcher ungangbare Schocke haften, sie rühre aus einer 
älcern oder neuern Zeit her, bebaut wird, oder wenn durch die Aufführung eines Gebäu- 
des aus roher Wurzel ungangbare Schocke zur Gangbarkeic aufgezogen, oder ermangelnde 
untergebrache werden, so findet von der Zeit an, wo der neue Bau bescheinigtermaßen 
begonnen hat, eine sechsjährige Befreiung in Ansehung der. auf diese Weise gangbar 
gemachten Schocke und des auf dem Grundstücke bereits haftenden, oder des, nach Be- 
finden, wegen der TIntstehenden neuen oder erweiterten Nahrung aufzulegenden Quatember- 
Seceuer-Beitrags Statc, und es wird dabei auf die Art, wie, und auf den Preis, für 
welchen die bebaute Stelle von dem Acquirenten erworben worden ist, keine Rücksicht 
genommen. 
g. 3. 
Uiberdies hat bei staͤdtischen Wuͤstungen, auf welchen die Braugerechtigkeit haftet, 
der Bebauer derselben, nach vollendetem Auf- und Ausbaue, auch die Trank-Steuer— 
Befreiung von zwei Gebraͤuden Bier, nach des Ortes Schutte und Gusse, zu genießen. 
ß. 4. 
Die Uibernahme der, wegen der auf einer Wuͤstung haftenden Grundsteuern, bis zum 
Anfange der Bebauung derselben, etwa erwachsenen Reste, wird dem Anbauer nicht an— 
gesonnen, sondern es wird auf die deshalb an das Ober-Steuer-Coklegium von der be- 
treffenden Behoͤrde zu erstattende Anzeige die Abschreibung dieser Reste angeordnet werden. 
G. 5. 
Brandbeschädigte können in der Regel nur dann auf einen Steuererlaß Anspruch 
machen, wenn der sie becroffene Brandschaden von der geeigneten Behäörde für total 
erklärt wird. 
6. 
Der Brandschaden an einem Gebäude wird, in Beziehung auf den zu suchenden 
Steuererlaß, alsdann für kotal angesehen, wenn das Gebäude seiner Dachung beraubt, 
und das Innere desselben dergestalt ausgebrannt oder zerstört ist, daß es in diesem Zu- 
stande, mie Ausnahme der dabei eewa befindlichen Keller oder Gewölbe, weder im Gan- 
zen, noch in einem seiner einzelnen Theile, zur Bewohnung oder zu irgend einem wirch- 
schaftlichen- Behufe bleibend benutze werden kann.
	        
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