Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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m Obriskeiten der hiesigen kande haben dergleichen Expeditionen nicht ohne 
Noth zu unternehmen „oder zur Ungebühr in die tänge zu ziehen, bei dessen Nichebeach- 
tung oder Uiberschreitung der vorbestimmten Taxe aber sich zu gewaͤrtigen, daß sie nicht 
nur zur Zuruͤckgabe des zuviel Erhobenen werden angehalten, sondern auch zu besonderer 
Strafe, nach Befinden, noch werden gezogen werden. 
Daran geschieht Unsere Meinung. 
Gegeben zu Dresden, am Zten November 1821. 
Freyherr von Werthern. 
Christian Lebrecht Noßky, S. 
  
Anmerkung. Mit diesem Stück der Gesetzsammlung wird ein, auf bechsten Befehl gefertigeer, Auszug 
aus den Verhandlungen des, am I#sten Dctober 1 820 eröffnecen und am ###cn Juni 1321 
beschlossenen Landtags im Konigreiche Sachsen, ausgegeben. D. R. 
Ausgegeben zu Dresden, am Sien November 1821.
	        
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