Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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nicht  getrenne  werden  können,  so  find  solche,  ohne  Rücksiche  auf  ihren  zufälligen  Geburesorkt,
  in  denjenigen  Seaat  zu  verweisen,  welchem  bei  ehelichen  Kindern  der  Vater,
oder  bei  unehelichen  die  Mutter  zugehört.  Wenn  aber  die  Mutter  unehellcher  Kinder
nicht  mehr  am  Leben  ist,  und  letztere  bei  lbrem  Vater  befindlich  sind,  so  werden  sie
von  dem  Scaate  mie  übernommen,  welchem  der  Vater  zugehört.  Diejenigen  Kinder
einer  heimarblosen  Famllie,  welche  13  Jahre,  und  drüber  ale  sind  und  bei  ihren  Aeltern
  keinen  Unkerhale  finden,  gehören,  sofern  nicht  ein  näherer  Anspruch  auf  ihre  anderweitige
  Aufnahme  begründet  ist,  in  den  Ort  ihrer  Geburt,

6.  7.
Hat  ein  Staatsangehöriger  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seines  Bürgerrechtes
verlustig  gemache,  ohne  einem  andern  Scaate  zugehörig  geworden  zu  seyn,  so  kann
der  erstere  Staac  der  Beibehaltung  oder  Wiederannahme  desselben  sich  nicht  enczieben.

G.  8.

Handlungsdiener,  Handwerksgesellen  und  Dienstboken,  welche,  ohne  eine  selbstständige
Wirtbschaft  zu  haben,  in  Diensten  stehen,  ingleichen  Zöglinge  und  Seudirende,  welche
der  Erziehung  oder  des  Unterrichts  wegen  irgendwo  verweilen,  erwerben  durch  diesen  Aufenthalr,
  wenn  derselbe  auch  länger  als  zehn  Jahre  dauern  sollte,  kein  Wohnsibreche.

Zeitpächter  sind  den  bier  oben  benannten  Individuen  nur  dann  gleich  zu  achten,  wenn
sie  nicht  für  ihre  Person,  oder  mit  ihrem  Hausstande  und  Vermögen,  sich  an  den  Orc
der  Pachtung  binbegeben  haben.

.  .

Denjenigen,  welche  als  kandstreicher  oder  aus  irgend  einem  andern  Grunde  ausgewiesen
  werden,  hingegen  in  dem  benachbarten  Stcaate,  nach  den  in  der  gegenwäreigen
Uibereinkunft  festgestellten  Grundsäßen,  keln  Heimwesen  anzusprechen  haben,  ist  leßeerer,
den  Eintritt  in  sein  Gebiet  zu  gestatten,  nicht  schuldig,  es  würde  denn  urkundlich  zur
völligen  Uiberzeugung  dargechan  werden  können,  daß  das  zu  übernehmende  Individuum
einem  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  Staake  zugehöre,  welchem  dasselbe  nicht
wohl  anders,  als  durch  das  Gebiet  des  erstern,  zugeführt  werden  kann.

s.  10.

Sammtlichen  betreffenden  Behörden  wird  es  zur  strengsten  Pfliche  gemacht,  die  Absendung
  der  Vagabunden  in  das  Gebiec  des  andern  der  hohen  contrahirenden  Theile,  niche
blos  auf  die  eigene  unzuverlässige  Angabe  derselben  zu  veranlassen,  sondern,  wenn  das
Verhäleniß,  wodurch  der  andere  Staat  zur  Uibernahme  eines  Vagabunden  conventions-