Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

06695) 
noch der Reduction unterworfen sind, oder welche sich annoch befonders zu legitimiren 
haben, zuvoͤrderst bei der Steuer-Credit- Cassen-Deputation in Leipzig zu melden, und 
diesen Punct in Richtigkeit zu setzen, indem sie, bis solches erfolg ist, von der jetzigen 
Verloosung ebenfalls ausgeschlossen bleiben muͤssen. 
6. 
Alle diejenigen unverwechselten, 3 procentigen Steuerscheine, welche bis mie 
dem 1. September 1821 bei der Secuer-Credié Cassen -Buchhalterei zu teipzig niche 
angemeldet worden, können in die mic diesem Jahre beginnende neue Verloofung nicht 
aufgenommen werden, obwohl ihnen fernerhin die Zinsen zu 3 Pro Cem, wie vorher, 
gewährt werden. 
Nur erst nach Befrledigung sämmtlicher, in die jetige Verloosung gekommener 
ältern Speuerobligationen wird künftig auch zur Rückzahlung dieser verschritten wer- 
den können, 
7. 
Die Vernichtung der umgetauscheen alten, bisher unverloosbaren Seeuerscheine wird 
durch öffentliche Verbrennung derselben in der gewöhnlichen Maase zur Ostermesse 1822 
Statt sinden. 
6. 
Da im übrigen, außer jenen unverwechselren., bis jetze unverloosbaren Sceuer= 
scheinen, sämmeliche aͤltere, 3Z pro Cent Jins gewährende, bisher unverloosbare Steuer- 
scheine, deren Vertretung den alten Erblanden des Koͤnigreichs Sachsen verblieben, mit 
alleinigem Ausschluß der 1807 creirten 4 Millionen landschaftlicher Obligationen, als
	        
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