Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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wegen welcher es bei der in dem staͤndischen Avertissement vom 9. September 1807 ent- 
haltenen Bestimmung, daß dieselben erst nach Bezahlung sämmrlicher an die Steuer= 
Credie-Casse im Jahr 1765 überwiesenen tandesschulden getilge werden sollen, allené- 
halben verbleibt, in die mit dem heurigen Jahre ihren Anfang nehmende neue Verloosung 
gebracht werden sollen; so haben sich alle Inhaber solcher Scheine, welche in diese 
Verloofung treten wollen, hierüber späcestens bis zu dem 1. September 1321 bei der 
Buchhalcerei der Steuer-Credit-Casse zu teipzig zu erklären, da nach Ablauf dieser Frist 
die besfalls anzulegenden Bücher geschlossen und alle diejenigen Capicalien, wegen 
welcher eine Erklärung niche eingegangen, in die Ziehung nicht mie aufgenommen werden 
sollen. 
Dresden, am 16. Januar 1821. 
Unter Sr. Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen 
allergnaͤdigster Genehmigung, von wegen faͤmmt— 
licher alterblaͤndischer Staͤnde von Ritterschaft 
und Staͤdten. 
Ausgegeben zu Dresden, am 13ten Februar 1321.
	        
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