Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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7.)  Verordnung  der  Landesregierung,
die,  mit  der  Fürstlichen  Regierung  jüngerer  Einie  Reuß  von  Plauen  getroffene
Uebereinkunft,  wegen  der  wechselseitigen,  Uebernahme  der  Vagabunden
und  anderer  Ausgewiesenen  betreffend,

vom  12  ten  März  1821.

V.  VOTTES#  Gnaden,  Friedrich  August,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  ꝛc.

Liebe  getreue.  Nachdem  mit  der  Fürstlichen  Regierung  jüngerer  tinie  Reuß  von
Mauen,  dem  von  derselben  zu  erkennen  gegebenen  Wunsche  gemäß,  wegen  der  wechselseieigen
  Uebernahme  der  Vagabunden  und  anderer  Ausgewiesenen,,  in  dersenigen-  Maße)  welche
in  der  mit  Preussen  unter  dem  2  1sten  Januar  1320.  abgeschlossenen  Conbelitibn  bestimine
worden,  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1820,  Nummer  11  „Seite  34  3r,  eine  Uebereinkunft
  getroffen,  und,  was  den  12ten  sphen  erwaͤhnter  Convention  betrifft,  die  Stadt  Plauen
zum  biesseitigen,  und  die  Städte  Schleiß  und  Hirschbers“  zu  jenseitigen  Vebernahmeorten
  festgesetzt,  und  darüber  die,  binter  gegenwärtiger  Verordnung  abgedeuckte,  mie  O
bezeichnete  Erklärung  unter  dem  2t6en  Januar  dieses  Jahres.  hierseits  ausgestellc,  und
gegen  eine  Fürstlich  Reussischer  Seics  dießfalls  ausgefertigee  Erklärung  vom  5'en  December
vorigen  Jahres  ausgewech  selt  worden  ist;  so  haben  hiernach  sämmrliche  Behörden  und
Unterthanen  in  vorkommenden  Faͤllen  si  ch  zu  richten,  und  daran.  Unsern  Willen  und
Meinung  zu  vollbringen.  Gegeben  zu  Dresden  am  taten.  März  1321.

Freyherr  von  Werthern.“

Friedrich  Moßdorf,  8